Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. getrennte Angemessenheitsprüfungen. mietvertraglicher Modernisierungszuschlag und Kabelfernsehgebühr. Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalt anhand Berliner Mietspiegel 2005. Wohnflächengrenze. Bruttokaltmiete. Durchschnittswerte der Betriebskosten. Betriebskostenspiegel

 

Orientierungssatz

1. Die Angemessenheit der Unterkunft ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen, die im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu erstatten sind (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R).

2. Ein mietvertraglich vereinbarter Modernisierungszuschlag gehört wie eine Umlage für Schönheitsreparaturen (vgl BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 10) zu den Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.

3. Monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses, die der Hilfebedürftige kraft Mietvertrags zwingend zu tragen hat sind erstattungsfähige Kosten der Unterkunft, wenn es sich um angemessene Aufwendungen handelt und Fernsehen nicht bereits anderweitig technisch gewährleistet ist (Anschluss an BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R = BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).

4. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.

5. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils zur Verfügung stehende Mietspiegel, auch wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Anderenfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.

6. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Weder erscheinen nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sind innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder -höchstwerte als entscheidend anzusehen (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 24.4.2009 - L 32 AS 923/07).

7. Zur Bestimmung der kalten Betriebskosten ist auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel und nicht auf den 4/5 Spannen-Oberwert der im Mietspiegel enthaltenen Betriebskostenübersicht zurückzugreifen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen B 14 AS 2/10 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit ab 01. September 2006 bis 30. November 2006.

Der 1960 geborene Kläger steht seit Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II, vorher bezog er Arbeitslosenhilfe mit einem täglichen Zahlbetrag von 16,62 €, umgerechnet also 398,60 € und ergänzende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Bis August 2004 hatte er eine preisgünstige Wohnung, die er aufgrund einer Räumungsklage verlassen musste. Seit September 2004 bewohnt er allein unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 58,31 m². Es handelt sich um einen Altbau (Bezugsfertigkeit ca. 1900). Die Wohnung wird zentral mit Warmwasser versorgt. Die Beheizung erfolgt über eine Ölheizung; die Heizungsanlage umfasst eine Gesamtwohnfläche von knapp 2000 m².

Nach dem im Juli 2004 unterschriebenen Mietvertrag betrug die monatliche Gesamtmiete zunächst und auch noch im streitigen Zeitraum 438,63 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Nettokaltmiete von 203,63 €, einem Modernisierungszuschlag von 98,36 €, monatlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten in Höhe von 76,31 € und den Zahlungen für warme Betriebskosten/Heizkosten in Höhe von 46,02 €. Außerdem war ein monatlicher Betrag von 14,31 € für den Kabelanschluss zu zahlen, der nach dem Mietvertrag nicht - etwa bei anderem Fernsehempfang - abdingbar war. Im streitgegenständlichen Zeitraum verfügte der Kläger nicht über Einkommen oder Vermögen.

Der Beklagte gewährte von Januar bis Juni 2005 Leistungen für die KdU in Höhe...

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