Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung. Berechnungszeitraum. Verlängerung. Erziehungsgeld. Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Elterngeldes

 

Orientierungssatz

1. Der Berechnungszeitraum für die Einkommensermittlung zur Gewährung von Elterngeld bestimmt sich grundsätzlich nach den zwölf Monaten, die dem Monat vorausgegangen sind, in dem das Kind geboren wurde. Allein der Ausfall von Erwerbseinkommen in einem Monat führt noch nicht dazu, dass der betroffene Monat bei der Bestimmung des Berücksichtigungszeitraumes nicht zu berücksichtigen ist.

2. Dementsprechend kann die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG keinesfalls in dem Sinn verstanden werden, dass für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes die letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich sind, in denen tatsächlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde.

3. Das Elterngeld verfolgt ein anderes Ziel als das zum 1. 1. 2007 aufgehobene Erziehungsgeld. Weil das Elterngeld einen Einkommensausfall ausgleichen will, muss es umso höher ausfallen, je höher das Einkommen vor der Geburt gewesen ist. Eine Berechnungsmodalität, welche die Möglichkeit einer höheren Leistung daran knüpft, dass in der Vergangenheit ein eher geringeres Einkommen erzielt worden ist, wäre infolgedessen systemwidrig.

4. Der Berechnungsmodus des Elterngeldes ist verfassungsgemäß. Er verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 2 GG.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes.

Die 1978 geborene verheiratete Klägerin stand seit dem 1. September 2002 in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Rechtsanwaltsbüro, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrug 39,5 Stunden. Bis zum 6. November 2005 hatte sie Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis, das letzte (volle) Monatsgehalt im Oktober 2005 betrug 1.863,00 Euro brutto. Anschließend befand sie sich im Mutterschutz, der vom 7. November 2005 bis zum 13. Februar 2006 andauerte, 2005 gebar sie ihr erstes Kind N. Vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 war sie in Elternzeit, sie erhielt Erziehungsgeld für den dritten Lebensmonat ihres Kindes N (6. Februar 2006 bis 5. März 2006) in Höhe von 220,00 Euro und für den vierten bis sechsten Lebensmonat (6. März 2006 bis 5. Juni 2006) in Höhe von jeweils 300,00 Euro. Ab 14. Februar 2007 nahm die Klägerin ihre bisherige Beschäftigung wieder auf, sie erzielte im Februar 2007 ein Bruttogehalt von 998,04 Euro und im März 2007 ein solches von 1.863,00 Euro.

Am 2007 gebar die Klägerin ihr zweites Kind L, mit dem sie - ebenso wie mit ihrem ersten Kind - in einem gemeinsamen Haushalt lebt und das sie seit der Geburt erzieht und betreut. Vor der Geburt bestand für die Klägerin seit dem 1. März 2007 ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Seit dem 18. April 2007 war Mutterschaftsgeld (13,00 Euro kalendertäglich) gewährt und ein Arbeitgeberzuschuss (von insgesamt 1.165,50 Euro) zum Mutterschaftsgeld gezahlt worden, die beide am 25. Juli 2007 endeten. Sie befand sich in Elternzeit auch vom 26. Juli 2007 bis 30. September 2008.

Bereits am 4. Juni 2007 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann die Gewährung von Elterngeld an sich für den ersten bis zwölften Lebensmonats ihres Kindes L.

Durch Bescheid vom 2. Juli 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für das Kind L in der Zeit vom 24. Mai 2007 bis zum 23. Mai 2008 und zwar für die ersten beiden Lebensmonate des Kindes in Höhe von 0,00 Euro, für die Zeit vom 24. Juli 2007 bis 23. August 2007 in Höhe von 350,81 Euro und für die verbleibenden neun Lebensmonate in Höhe von jeweils 375,00 Euro. Bei der Berechnung des Elterngeldes legte der Beklagte den Zeitraum von April 2006 bis März 2007 zugrunde und errechnete aus den Einkünften für die Monate Februar und März 2007 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 115,68 Euro monatlich, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 21-24 der Verwaltungsakten verwiesen.

Gegen den Bescheid vom 2. Juli 2007 erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass nach dem Gesetz Zeiträume bei der Berechnung außer Betracht bleiben sollten, in denen Frauen aufgrund des Bezugs von Elterngeld nicht die Möglichkeit hatten, Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Schlechterstellung von Frauen mit schneller Geburtenfolge solle verhindert werden. Gleiches müsse in den Fällen gelten, in denen Frauen Anspruch auf Erziehungsgeld hatten und ihnen lediglich deshalb kein Anspruch auf Elterngeld zustand, weil das entsprechende Gesetz erst am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden gleich gelagerten Fälle würde die Familien ungerechtfertig benachteiligen, die bereits kurz vor Inkrafttreten des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind bekommen ...

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