Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Unionsbürger. Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger. Gewährung von Unterhalt durch einen Verwandten gerader Linie. Überbrückungsleistungen. Erbringung bis zum Erlass einer Ausweisungsverfügung durch die Ausländerbehörde. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unionsbürger ohne objektiv bestehendes materielles Aufenthaltsrecht haben - bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - solange Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs 3 S 6 Halbs 2 SGB 12 in der ab 29.12.2016 geltenden Fassung (Überbrückungsleistungen), wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist.

2. Der Ausschluss von Unionsbürgern ohne materielles Aufenthaltsrecht von den regulären Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 in der ab 29.12.2016 geltenden Fassung ist unter diesen Umständen weder europarechtlich noch nach nationalem Verfassungsrecht zu beanstanden.

 

Orientierungssatz

Zu den Anforderungen an die Gewährung von Unterhalt im Sinne des § 3 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU 2004 als Voraussetzung eines Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Juni 2018 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. September 2017 Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII) dem Grunde nach zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für den gesamten Rechtsstreit zu drei Vierteln. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die 1944 in Prag geborene Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der tschechischen Republik und zugleich die Syriens. Sie reiste im Juli 2015 zusammen mit ihrer 1975 geborenen Tochter und deren 2003 geborenen Sohn, die beide neben der syrischen ebenfalls die Staatsangehörigkeit der tschechischen Republik besitzen, aus der Türkei kommend nach Deutschland ein.

Ihren am 14. August 2015 gestellten Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 31. August 2015 ab. Die Klägerin besitze kein Aufenthaltsrecht als Unionsbürgerin, weil sie nicht über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfüge.

Im Widerspruchsverfahren wiederholte und vertiefte die Klägerin ihre Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen. Sie habe in der damaligen Tschechoslowakei Anfang der 1960er Jahre einen Syrer geheiratet, mit dem sie nach Syrien ausgewandert sei. Er sei 2005 gestorben. Von da an hätten sie, die 1975 geborene Tochter und deren Sohn allein in Syrien, in der Stadt H, gelebt. Nach Beginn des Krieges hätten sie das Land verlassen müssen und seien zunächst in die Türkei und von dort nach Deutschland geflohen. Den einzigen Kontakt hätten sie zu ihrem ehemaligen Nachbarn aus H gehabt, der 2014 mit seiner Frau als Kontingentflüchtling nach Deutschland gekommen sei und seitdem in F bei Berlin lebe. Bei ihm hätten sie auch zuerst gewohnt. Am 19. Juli 2015 seien sie mit dem syrischen Pass aus der Türkei ausgereist und in Deutschland als EU-Bürger eingereist. Deshalb hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Sie seien aber syrische Flüchtlinge. In Tschechien hätten sie niemanden. Ihre Tochter und ihr Enkel würden das Land gar nicht kennen. Sie habe in Tschechien auch von niemandem Leistungen erhalten. Ihre Tochter, ihr Enkel und sie selbst besäßen kein Vermögen. Seit September 2015 bewohne sie gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Enkel eine eigene Wohnung. Nach dem vorgelegten Mietvertrag zwischen ihrer Tochter und der Vermieterin handelte es sich um ein „Kleinhaus“ mit Nebengelass, 2 1/2 Zimmern und einer „Größe“ von 54 m² auf einem Grundstück von ca. 800 m². Die Miete war mit monatlich pauschal 300,-- € vereinbart.

Durch bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei wie eine Unionsbürgerin zu behandeln, besitze aber kein Freizügigkeitsrecht. Hinzu komme, dass sie eingereist sei, um Sozialhilfe zu erlangen. Auch deshalb sei sie von Leistungen ausgeschlossen.

Mit gleicher Begründung lehnte der Beklagte durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 11. Januar 2017 auch den von der Klägerin am 14. Dezember 2016 gestellten, ausdrücklich auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherung) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gerichteten Antrag, ab. In diesem Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin ergänzend mitgeteilt, dass sie in der Tschechoslowakei nie gearbeitet und deshalb keine Rentenansprüche erwo...

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