Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten Zweipersonenhaushalt in Berlin. Überschreitung der Angemessenheitsgrenze. keine Verlängerung des 6-Monats-Zeitraumes nach Kostensenkungsaufforderung. Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl trotz vorübergehenden Getrenntlebens von Lebenspartnern durch längeren Auslandsaufenthalt zur Pflege Familienangehöriger

 

Orientierungssatz

1. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die Unterkunfts- und Heizkosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 anhand des Berliner Mietspiegels 2007 und des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes 2007 und zur Nichtverlängerung des Übergangszeitraumes nach § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 nF.

2. Die Kosten für eine Unterkunft, die Hilfebedürftige gemeinsam mit anderen Personen nutzen, sind aus Praktikabilitätsgründen im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (Anschluss an BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R).

3. Für die Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer ist es unerheblich, ob ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft wegen einer länger als 6 Wochen währenden Ortsabwesenheit vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen (vgl § 7 Abs 4a SGB 2 iVm § 3 Abs 4 ErreichbAnO) und infolge dessen außerstande war, den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten aufzubringen. Durch eine vorübergehende Ortsabwesenheit wird die nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2 bestehende Bedarfsgemeinschaft (nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner) nicht aufgelöst.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen B 14 AS 50/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren weitere Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft und der Heizung (KdU), der Kläger zu 1) vom 5. August 2007 bis zum 29. Februar 2008 und der Kläger zu 2) vom 7. Dezember 2007 bis zum 29. Februar 2008.

Der 1957 geborene Kläger zu 1) und der 1977 geborene Kläger zu 2), der chinesischer Staatsangehöriger ist, sind eingetragene Lebenspartner. Seit dem 1. Januar 2005 bezogen sie Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In dem hier streitbefangenen Zeitraum bewohnten sie eine 2 1 / 2 Zimmerwohnung, für die sich die Miete einschließlich Heizkosten anfänglich auf 532,49 Euro belief. Der Beklagte teilte ihnen mit am 2. Februar 2007 zugestelltem Schreiben vom 29. Januar 2007 mit, dass ihre KdU nicht angemessen seien. Für einen Zwei-Personen-Haushalt gelte insoweit ein Richtwert in Höhe von 444,00 Euro. Sie seien daher verpflichtet, ihre KdU zu senken. Er sei bereit, die tatsächlichen KdU noch für sechs Monate nach Zugang seines Schreibens zu übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist behalte er sich vor, die Leistungen für die KdU nur noch in angemessener Höhe zu erbringen.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 gewährte der Beklagte den Klägern vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 Leistungen in Höhe von 916,49 Euro monatlich. Dem Bedarf legte der Beklagte jeweils den Regelsatz für Partner einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von jeweils 312,00 Euro und berücksichtigungsfähige KdU in Höhe von 532,49 Euro zugrunde. Hierauf rechnete er zunächst berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 240,00 Euro an.

Auf den Widerspruch der Kläger vom 2. Juli 2007 sah der Beklagte von einer bedarfsmindernden Einkommensanrechnung ab, hob aber im Anschluss die Leistungsbewilligung für den Kläger zu 2) für die Zeit ab 8. Juli 2007 wegen einer im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ortsabwesenheit auf. Mit am 30. Juli 2007 bei der Beklagten eingegangen Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte der Kläger zu 2) mit, dass er am Donnerstag, den 2. August 2007 nach Peking fliegen und voraussichtlich erst Anfang oder Mitte November 2007 zurückkehren werde. Seine erkrankte Großmutter bedürfe seiner Unterstützung.

Der Beklagte beließ es daraufhin bei der Leistungsgewährung für den Kläger zu 1) für August 2007 in Höhe von insgesamt 578,24 Euro (312,00 Euro Regelleistung und 266,24 Euro KdU), hob aber sinngemäß die Bewilligung von Leistungen für den Kläger zu 2) für August 2007 auf (Bescheide vom 7. August 2007 und vom 6. September 2007). Mit Bescheid vom 23. August 2007 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 25. September 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 534,00 Euro monatlich (312,00 Euro Regelleistung und 222,00 Euro KdU).

Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 25. und 26. September 2007 als unbegründet zurück. Am 6. Dezember 2007 kehrte der Kläger zu 2) nach B zurück, meldete sich am selben Tag bei dem Beklagten ...

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