Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Datenschutz. Löschungsanspruch. Berechtigung des Unfallversicherungsträgers zur Erhebung und Speicherung von Sozialdaten. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers. landwirtschaftlich bewirtschaftete Bodenfläche

 

Orientierungssatz

1. Zum Nichtvorliegen eines Löschungsanspruchs eines Eigentümers gem § 84 Abs 2 SGB 10 hinsichtlich der bei dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu seiner Person als Eigentümer einer landwirtschaftlich bewirtschafteten Bodenfläche erhobenen und gespeicherten Daten.

2. § 3a BDSG schränkt die Vorschriften über die Berechtigung und Verpflichtung der Beklagten, für landwirtschaftliche Flächen Sozialdaten zu erheben und speichern (§ 199 Abs 1 S 2 Nr 1 und 3 SGB 7), und die in § 198 SGB 7 gesetzlich normierte Auskunftspflicht des Grundstückseigentümers nicht ein. Dies folgt aus der Vorschrift des § 1 Abs 3 S 1 BDSG, der zufolge andere Rechtsvorschriften des Bundes, die auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, den Vorschriften des BDSG vorgehen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger als Eigentümer des 0,5327 Hektar großen, im Liegenschaftskataster am 17. Juli 2006 als Flurstück 146, Flur 16, Gemarkung K, Dstr., Gemeinde N (Landkreis H), eingetragenen Grundstücks die Löschung bzw. Anonymisierung seiner Daten nach § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verlangen kann.

Das vorbezeichnete Grundstück hatte der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Januar 2005 von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG GmbH) erworben. Im Liegenschaftskataster der Gemeinde N ist als Nutzung des Flurstücks “Landwirtschaftsfläche Grünland„ eingetragen.

Mit Wirkung ab dem 01. Juli 2006 hatte der Kläger das Flurstück an Frau A W verpachtet, die die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juli 2006 darüber informierte, sie habe von dem Kläger eine neue Weide gepachtet. Die Beklagte fragte daraufhin bei dem Kläger nach, ob er das Flurstück vor dem 01. Juli 2006 selbst bewirtschaftet habe und erteilte den Hinweis, dass diese Information für land- und/oder fortwirtschaftliche Unternehmen zur Prüfung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für gemäß § 22 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu erbringende Sozialleistungen benötigt werde und die Datenübermittlungsbefugnis gegeben sei. Dieser teilte zunächst telefonisch mit, dass er noch Eigentümer von Forstflächen sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 gab er dann an, dass er die besagte Fläche zuvor nicht bewirtschaftet habe und es sich um eine Brachfläche handele. Er besitze bzw. nutze keine land- und/oder fortwirtschaftlichen Flächen.

Nach Einholung von Auskünften vom Grundbuchamt beim Amtsgericht (AG) N und vom Liegenschaftskataster beim Landkreis H stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2006 fest, dass auf Grund der Auskunft, die landwirtschaftliche Fläche sei bis zum 30. Juni 2006 nicht bewirtschaftet worden, für die Geschäftsjahre 2001 bis 2005 keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erhoben würden, aber auch kein Versicherungsschutz bestanden habe. Verwiesen werde auf die gesetzliche Auskunftspflicht (§§ 183 Abs. 6, 198 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]), wonach der Unternehmer bzw. Eigentümer Auskunft über die Unternehmensverhältnisse und alle Änderungen zu geben habe.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, die Beklagte sei unzuständig. Es handele sich um keine landwirtschaftliche Fläche, sondern um eine Brachfläche im Ortskern, die dort eine zu schließende Baulücke darstelle. Er sei nicht Mitglied bei der Beklagten und seine personenbezogenen Daten müssten deshalb gelöscht werden.

Am 11. Januar 2007 erteilte die Beklagte einen weiteren Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers ablehnte. Die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches nach § 84 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht erfüllt. Der Kläger sei Eigentümer eines landwirtschaftlichen nutzbaren Grundstücks. Er habe dieses zwar derzeit verpachtet und betreibe deshalb kein landwirtschaftliches Unternehmen, sei aber nach § 198 SGB VII auch als Eigentümer verpflichtet, Auskunft über die Größe und Lage des Grundstücke sowie Namen und Anschrift der das Grundstück bewirtschaftenden Unternehmer zu geben. Diese Auskunftspflicht bestehe, solange der Kläger Eigentümer des Grundstücks sei und solange sich dessen Nutzungsart nicht geändert habe, wie z. B. durch eine Umwidmung in Bauland. Eine Löschung der Daten sei deshalb nicht möglich.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger ebenfalls geltend, dass es sich bei dem Grundstück nicht...

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