Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung. Anordnungsanspruch. Anordnungsgrund. Glaubhaftmachung. Leistungen für die Vergangenheit. Bedarfsgemeinschaft. ein Elternteil. volljährige Kinder. gemeinsamer Haushalt. Untermiete. Elterneinkommen. Antragsrecht. Prozesskostenhilfe. hinreichende Erfolgsaussicht. Haushaltsgemeinschaft zwischen engen Verwandten als Bedarfsgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Wenn zwischen engen Verwandten i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 4 SGB 2 eine Haushaltsgemeinschaft besteht, so reicht dieser Sachverhalt aus, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen. Die Feststellung weiterer subjektiver Tatsachen ist nicht erforderlich.

2. Nur die dauerhafte Auflösung der Haushaltsgemeinschaft beendet das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft.

 

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ageg), ihr Arbeitslosengeld II (Alg II) ab dem 05. Juli 2006 vorläufig zu zahlen.

Die 1983 geborene Ast, die am 16. Juni 2006 erfolgreich eine Ausbildung zur Europakorrespondentin an der F-Schule - OSZ Wirtschaftssprachen - abgeschlossen hat, ist erwerbsfähig. Sie lebt gemeinsam mit ihrer erwerbstätigen, seit 1989 geschiedenen Mutter und der 1981 geborenen erwerbsfähigen Schwester in einer 94,53 qm² großen 4-Zimmer-Wohnung in B. Die Mietkosten für diese Wohnung betragen seit März 2006 838,03 EUR monatlich (532,03 EUR Grundmiete, 32,00 EUR Heizkostenvorauszahlung, 40,00 EUR Aufzugsvorauszahlung, 18,00 EUR Warmwasservorauszahlung sowie 216,00 EUR Umlagenvorauszahlung). Die Mutter der Ast ist als Erzieherin in Vollzeit tätig, ihr Erwerbseinkommen bei der Senatsverwaltung für B - betrug im März 2006 unter Berücksichtigung des Ortszuschlages für ein Kind 2.477,65 EUR brutto bzw 1.477,14 EUR netto. Daneben bezog sie 154,00 EUR Kindergeld für die Ast bis Ende Juni 2006. Die Schwester der Ast besucht die P.schule zur Erlangung des Realschulabschlusses, sie steht bei der Ageg im Leistungsbezug von Alg II iHv 597,00 EUR monatlich (345,00 EUR Regelleistung, 252,09 EUR Kosten der Unterkunft ≪KdU≫; Bescheide vom 10. März 2006 ≪Leistungszeitraum vom 01. März bis 31. August 2006≫ und vom 01. September 2006 ≪Leistungszeitraum vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007≫).

Am 04. Juli 2006 beantragte die Ast bei der Ageg die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und legte u.a. eine von der Mutter bzw. deren Arbeitgeber ausgefüllte Einkommensbescheinigung vor (Arbeitsentgelt im August 2006 2.304,50 EUR brutto bzw. 1.401,67 EUR netto, sozialversicherungspflichtiges Entgelt 2.383,05 EUR, Abzüge 902,83 EUR). In der Folgezeit reichte sie den Mietvertrag für die elterliche Wohnung vom 04. Februar 1989 sowie die letzte Mietberechnung vom 08. Februar 2006, den Vergütungsnachweis betreffend die Mutter für März 2006 sowie Unterlagen zum Kindergeldbezug (vorzeitiges Ende im Hinblick auf die Zeugnissausstellung vom 16. Juni 2006) zur Verwaltungsakte. Des Weiteren zeigte die Ast ihre Arbeitsaufnahme als Kundenberaterin (Call-Center) bei der Fa A ab dem 17. November 2006 in Teilzeit (regelmäßige wöchentliche Stundenzahl: 20) zu einem Bruttoentgelt von 7,80 EUR pro Stunde an. Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die Ageg. der Mutter der Ast mit, über den Antrag könne wegen des Fehlens von Unterlagen bzw. Angaben noch nicht entschieden werden. So seien Nachweise zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses für die Ast, das Scheidungsurteil, Unterlagen zu Spareinlagen, Lebensversicherung und Krankenversicherung sowie die Kontoauszüge ab Juni 2006 vorzulegen. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen müsse zudem von der Mutter gestellt werden, da die Ast. noch nicht 25 Jahre alt sei. Dies ergebe sich aus der zum 01. Juli 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2006, begehrte die Ast. unter Fristsetzung eine unverzügliche Entscheidung über ihren Antrag sowie die Gewährung von Leistungen. Es sei rechtsfehlerhaft, von einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter auszugehen. Ebenso wenig liege eine Haushaltsgemeinschaft vor, denn ihre Mutter habe ernsthaft erklärt, keinen Unterhalt mehr zu leisten.

Am 09. Januar 2007 hat die Ast beim Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben und beantragt, die Ageg zu verurteilen, ihr ab dem 05. Juli 2006 Alg II ausgehend von einer eigenständigen Bedarfsgemeinschaft zu gewähren und für Juli 2006 544,35 EUR sowie für die Monate August 2006 bis Januar 2007 jeweils 625,00 EUR - unter Anrechnung des Einkommens aus der kurzzeitigen Beschäftigung - auszuzahlen. Des Weiteren h...

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