Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Übungsleiter in Sportvereinen. nicht ehrenamtliche Tätigkeit. vertragliche Vergütungsregelung. Einbindung in Organisationsstruktur des Vereins. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Übungsleiter, die nicht ehrenamtlich, sondern gegen eine vertraglich geregelte Vergütung tätig werden, sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn die zu trainierenden Mannschaften und die Trainingszeiten bzw Hallenbelegungszeiten vom Verein festgelegt werden, sie somit in die Organisationsstruktur des Sportvereins eingebunden sind (Abweichung von dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 5.7.2005).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.07.2011 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2009 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 21.04.2009, 19.11.2009 und 05.03.2010 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2010 wird aufgehoben, soweit darin höhere Beiträge als 9.060,02 € nachgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird endgültig auf 9.487,25 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von (noch) 9.487,25 € für Übungsleiter, die für den Kläger, einen Sportverein, in den Jahren 2003 bis 2006 tätig waren.

Die Beklagte führte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2006 durch und hörte den Kläger am 11.08.2008 zu der beabsichtigten Nachforderung in Höhe von 46.061,61 € an.

Mit Bescheid vom 24.02.2009 stellte die Beklagte eine Beitragsnachforderung in Höhe von 40.481,85 € fest und führte zur Begründung aus, die Tätigkeiten der Trainer der Handballabteilung (Beigeladener zu 2) und Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 3)) sowie der für die Baseballabteilung saisonweise verpflichteten Spieler/Spielertrainer aus den U. (Beigeladene zu 9) bis 16)) seien in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen verrichtet worden. Der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden jeweils die Bruttobezüge abzüglich der Übungsleiterpauschale zuzüglich einer Sachbezugspauschale für die Unterkunft der Beigeladenen 9) bis 16). Für den Beigeladenen zu 7), der als Spieler für die Baseballmannschaft verpflichtet worden war, seien gezahlte Entgelte zu Unrecht als Fahrtkosten qualifiziert worden und daher ebenfalls als Arbeitsentgelt zu verbeitragen. Hinsichtlich der Berechnungen im Einzelnen wird auf den Bescheid nebst Anlagen (/_1 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.

Dagegen erhob der Kläger am 05.03.2009 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass hinsichtlich der Handballtrainer von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei, da diese den Trainingsinhalt und die Trainingszeiten frei hätten bestimmen können. Ebenfalls spreche das nicht sonderlich hohe Entgelt sowie der Umstand, dass weder Kranken- noch Urlaubsgeld gezahlt werde, gegen eine abhängige Beschäftigung. Der Kläger verwies insoweit auf laufende Statusanfragen, deren Ergebnis abzuwarten sei. Hinsichtlich der Baseballtrainer wies der Kläger darauf hin, dass es sich um Studenten und Profispieler aus den U. gehandelt habe, die während der Semesterferien für ein besseres Taschengeld die Kinder- und Jugendmannschaften trainiert hätten. Es habe sich an verschiedenen Universitäten in den U. herumgesprochen, dass die Möglichkeit bestehe, hier in Europa Baseball und Urlaub miteinander zu verknüpfen. Es sei für das für das Baseballtraining verantwortliche Vereinsmitglied, Herrn E., sehr schwer gewesen, diese als Trainer einzubinden, da diese vorwiegend ihrem Ziel nach Urlaub und Bereisen europäischer Großstädte nachgegangen seien. Eine Weisungsgebundenheit mit fester Einbindung dieser Personen sei von vorneherein nicht möglich gewesen, von diesen auch nicht gewünscht und faktisch nicht durchsetzbar gewesen. Aufgrund der eingeschränkten Sprachkenntnisse sei keiner der Trainer für eine Mannschaft verantwortlich gewesen, die jeweiligen Mannschaften seien von ehrenamtlichen Trainern betreut worden. Die Trainingszeiten seien von den Beteiligten selbstständig vereinbart worden. Bei Ausfall der amerikanischen Trainer sei das Gesamttraining ohne sie weitergeführt worden. Die Trainer hätten auch Kapital eingesetzt, da sie regelmäßig spezielle Schläger und Handschuhe aus den U. mitgebracht und im Training eingesetzt hätten. Sie hätten zum Teil auch ein Ausfallrisiko getragen, da einige der Trainer Baseballcamps außerhalb des Vereins organisiert hätten und hierfür das gesamte finanzielle Risiko bei ihnen gelegen habe. Daraus ergebe sich auch ihr Unternehmerrisiko. Die Trainer seien auf eigene Kosten in Deutschland gewesen und hätten von den in Rede stehenden Beträgen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten ...

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