Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Krankenversicherung. Pflegeversicherung. Beitragsbemessung. Betreuung und Erziehung von Kindern. Unterhaltslast. keine Minderung der Beitragsbelastung bzw Befreiung von der Beitragspflicht. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eltern haben keinen Anspruch auf die Herabsetzung der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung wegen der Erziehung und Betreuung von Kindern und der sich hieraus ergebenden Unterhaltslast Anschluss an BSG vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R = SozR 4-2600 § 1 Nr 1 = SozR 4-1100 Art 6 Nr 6).

2. Diese uneingeschränkte Heranziehung von Kinder erziehenden Versicherten zur Beitragspflicht in der Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2017; Aktenzeichen B 12 KR 14/15 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Beiträge der Kläger zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab 01. Januar 2005.

Die 1965 geborene Klägerin zu 1) ist seit 01. Februar 2003 als Krankenschwester beim Regionalverband k K gGmbH (Beigeladener zu 4) versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenpflichtversichert, bei der Beigeladenen zu 1) pflegepflichtversichert und bei der Beigeladenen zu 2) rentenversichert. Bis 31. März 2006 arbeitete sie in einem Umfang von 25 vom Hundert (v.H.). Seither ist sie mit 50 v.H. teilzeitbeschäftigt. Sie ist nach AVR in die Vergütungsgruppe 5c eingruppiert. Nach ihren Angaben betrug ihr Bruttojahresverdienst im Jahr 2006 € 16.245,72. Ihre eigenen (Arbeitnehmeranteil) Beiträge zur Rentenversicherung beliefen sich nach ihrer Aufstellung im Jahr 2006 auf € 1.583,97, zur Krankenversicherung auf € 1.219,84 und zur Pflegeversicherung auf € 137,28. Der 1962 geborene Kläger zu 2) ist beim Erzbistum F. (Beigeladener zu 3) als Gemeindereferent beschäftigt. Vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 war er deshalb bei der Beklagten krankenpflichtversichert. Seit 01. Januar 2011 ist er versicherungsfreier Arbeitnehmer und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Bei der Beigeladenen zu 1) ist er pflegepflichtversichert und bei der Beigeladenen zu 2) rentenversichert. Er ist eingruppiert nach BAT 4a mit Vergütungsgruppenzulage. Nach seinen Angaben betrug sein Bruttojahresverdienst im Jahr 2006 € 49.116,05. Seine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung beliefen sich nach seiner Aufstellung im Jahr 2006 auf € 4.759,55, zur Krankenversicherung auf € 3.227,64 und zur Pflegeversicherung auf € 363,36. Die Kläger sind verheiratet und Eltern von drei in den Jahren 1990, 1993 und 1996 geborenen Kindern, für die ihnen im Jahr 2006 Kindergeld in Höhe von € 5.544,00 gewährt wurde.

Am 28. Januar 2004 beantragten die Kläger bei der Beklagten auf die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten, hilfsweise einen Beitragsnachlass zur gewähren. Neben dem Geldbeitrag würden sie auch drei Kinder erziehen und seien damit gegenüber dem ausschließlichen Geldbeitrag von Kinderlosen benachteiligt, was innerhalb des Beitragsrechts auszugleichen sei.

Mit Bescheiden vom 03. Februar 2004 gegenüber den Klägern lehnte die Beklagte die Anträge ab. Die Kläger seien jeweils abhängig beschäftigt und würden somit gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen. Eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB VI bestehe nicht. Als versicherungspflichtige Arbeitnehmer hätten sie aus ihrem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen Beitragssatz gemäß § 158 SGB VI bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 161 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und § 159 SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Diese Beiträge würden von ihnen und ihrem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an sie, die zuständige Einzugsstelle, gezahlt. Auch ein Befreiungsgrund gemäß § 6 SGB VI liege nicht vor, somit bestehe weiterhin Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hiergegen legten die Kläger am 25. Februar 2004 Widerspruch ein und verwiesen zur Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Pflegeversicherung vom 03. April 2001 (1 BvR 1629/94 in BVerfGE 103, 242 bis 271) und auf die Begründung in den Verfahren, die am 23. September 2003 vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt würden (B 12 RA 7/01 R u.a.). Gleichzeitig erklärten sie ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG, worauf die Beklagte den Widerspruch zunächst nicht weiterbearbeitete. Am 25. Juli 2006 erhoben die Kläger, die mi...

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