Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Gesellschafter einer GbR, die zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht gegründet wurde. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht gegründeten GbR der beschäftigten Arbeitnehmer.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welcher seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beigeladene bei seiner Tätigkeit für die Klägerin ab 19.10.2015 abhängig beschäftigt war und der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Klägerin firmierte ursprünglich unter dem Namen L GmbH. Seit dem 20.01.2016 wurde die Firma in B GmbH geändert. Unternehmensgegenstand ist laut Handelsregister die Herstellung und der Vertrieb von Baustoffartikeln und Bauelementen für den Hochbau und Tiefbau. Die Klägerin verfügt über Werke in B1 und N.

Für die Klägerin sind seit mehreren Jahren zumeist rumänische Staatsangehörige tätig, welche von der Klägerin als selbstständige Unternehmer angesehen werden. Die rumänischen Staatsangehörigen gründeten insgesamt zehn Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs), bestehend aus jeweils zwei oder mehr Personen. Alle Gesellschaftsverträge sind als Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag bezeichnet, haben denselben Wortlaut und das identische Schriftbild. Dort ist bestimmt, dass die Gesellschafter keine Sach- und Bareinlagen einbringen, aber ihre gesamte Arbeitskraft. Alle GbRs haben dieselbe Geschäftsanschrift in der Istraße in K, die identisch ist mit der Wohnanschrift aller Gesellschafter im „W“ für 250,00 € Miete monatlich pro Person. Mit den GbRs schloss die Klägerin Rahmenverträge und Werkverträge. Ansprechpartner für Verhandlungen zwischen der Klägerin und allen GbRs ist T, der Gesellschafter einer anderen GbR ist. Die Klägerin stellt für die Arbeiten Anlagen, Betriebsmittel und Zubehör zur Verfügung. Die Gestaltung der Vertragsverhältnisse der Klägerin zu den GbRs war im Jahr 2008 Gegenstand von Prüfungen des Hauptzollamtes. Die Beklagte hatte im Jahr 2008 die damalige Vertragsgestaltung beanstandet und Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Klägerin festgesetzt. Die Klägerin änderte nachfolgend die Vertragsgestaltung insbesondere dahingehend ab, dass nicht mehr nach Stunden abgerechnet wurde und ein Hand-in-Hand-Arbeiten mit Arbeitern der Klägerin nicht stattfand.

Am 28.10.2015 beantragte die durch ihren damaligen Bevollmächtigten vertretene Klägerin die Statusfeststellung hinsichtlich der Gesellschafter der GbRs, unter anderem der V GbR, deren Gesellschafter der Beigeladene ist. Sie gab an, die Auftragnehmer seien selbständig tätig. Sie dürften die Aufträge delegieren, würden nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung bezahlt und seien ansonsten bei Nicht- oder Schlechtleistung sowie für Schäden haftbar. Sie seien nicht eingegliedert. Die Durchführung der Aufträge werde nicht kontrolliert, sondern nur das fertige Werk abgenommen. Die Vergütung erfolge nach der jeweils gültigen Preisvereinbarung. Ein Weisungsrecht bestehe nur bezüglich werk- bzw. objektbezogener Anweisungen gegenüber dem verantwortlichen Bevollmächtigten des Auftragnehmers. Eine Zusammenarbeit mit Personal der Klägerin finde nicht statt. Die Auftragnehmerin verpflichte sich zur Beachtung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Einhaltung von Mindestlohnvorschriften sowie der Vorschriften des AÜG und AEntgG. Sie sei verpflichtet, auf Aufforderung Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse der eingesetzten Mitarbeiter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen.

Der Bevollmächtigte legte einen Nachtrag zum Vertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ab dem 29.09.2008 zwischen dem Beigeladenen und C, eine Gewerbeanmeldung der V GbR, einen Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der V GbR, einen Musterwerkvertrag zwischen der Klägerin und der V GbR und eine Preisvereinbarung vom 22.10.2015 vor. Gemeinsamer Zweck der V GbR, deren Gesellschaftsvertrag vom Beigeladenen und dem C unterzeichnet ist, ist die selbständige Tätigkeit als Stahlbetonfertigteilbauer/Betonsteinbauer in der Industrie. Der eingereichte Gesellschaftsvertrag führt als Beginn der GbR den 29.09.2008 auf. Nach dem vorgelegten Rahmenvertrag waren die Werkleistungen der V GbR das Brechen von Tivoli-Steinen sowie die Herstellung von Mauerscheiben, Standard und Artwork. Der Rahmenvertrag enthält eine genaue Tätigkeitsbeschreibung. Der vorgelegte Musterwerkvertrag sieht unter Bezugnahme auf die Preisvereinbarung vom 22.10.20...

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