nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsbezüge. Betriebliche Altersversorgung. Kapitalzahlung. Lebensversicherung. Direktversicherung. Unechte Rückwirkung. Vertrauensschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung unterliegt der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

2. § 229 SGB V in der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung des GMG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Normenkette

SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB XI § 57 Abs. 1; EStG § 40b

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Gerichtsbescheid vom 14.09.2005; Aktenzeichen S 8 KR 2331/04)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen B 12 KR 1/06 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, d.h. die Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung streitig.

Der 1939 geborene Kläger war seit 01.04.1989 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Als Führungskraft der Firma K. stand ihm ein Anspruch auf jährliche Jahresabschlussvergütung als Lohnbestandteil zu. Am 12.04.1990 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A. L.-AG mit einem Jahresbeitrag von 3.000,– DM, wobei Versicherungsnehmer die Firma K., die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01.04.2002 ist er in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Der Zahlbetrag seiner monatlichen Rente beläuft sich ab 01.07.2003 auf 1.778,20 EUR.

Mit Schreiben vom 13.04.2004 zeigte die A. L.-AG der Beklagten eine Versorgungsleistung aus einer Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung mit einem einmaligen Versorgungsbezug von 30.508,60 EUR, fällig am 01.06.2004 an.

Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 19.04.2004 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2004 mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Aus der Kapitalleistung, die auf 10 Jahre umgelegt und für die deshalb monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrages als Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde, resultiere ein Monatsbeitrag von 38,64 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 4,32 EUR zur Pflegeversicherung.

Mit seinen dagegen erhobenen Widersprüchen machte der Kläger geltend, bei der Lebensversicherung handele es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern die Beiträge seien aus rein steuertechnischen Gründen über die Firma gezahlt worden. Ein entsprechender Hinweis sei auch an die A. ergangen. Somit handele es sich um eine ganz normale Lebensversicherung, die nicht unter den Begriff „Firmenversorgung” falle. Zum Nachweis legte er die Vereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag vom 12.04.1990 sowie den Antrag auf Umwandlung von Bezügen vom 01.03.1990 vor.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.07.2004 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, bei der Kapitalleistung habe es sich um eine solche aus einer abgeschlossenen Direktversicherung gehandelt. Diese stelle eine Form der betrieblichen Altersversorgung dar, die zwischen dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und dem Arbeitnehmer (Versicherten) vereinbart werde. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers bestehe darin, eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen und dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen das Bezugsrecht für die Leistungen daraus einzuräumen. Solche Versorgungsbezüge seien als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, weil sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen seien und bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Erwerbsminderung oder Alter) ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Falles des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen. Es komme nicht darauf an, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert habe. Leistungen seien selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden seien, sofern sie einen Betriebsbezug hätten. Ab dem 01.01.2004 würden als beitragspflichtige Versorgungsbezüge auch nicht wiederkehrende Leistungen (Kapitalabfindungen) gelten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart und zugesagt worden seien. Hierdurch sei mehr Beitragsgerechtigkeit geschaffen worden. Die dem Kläger gewährte Kapitalleistung stelle zweifelsfrei einen solchen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Da die Kapitalleistung am 01.06.2004 fällig werde, beurteile sich ihre Beitragspflicht nach den seit dem 01.01.2004 maßgeblichen Vorschriften. Deswegen sei die Entscheidung, Beiträge zur Krankenversicherung nach 1/120 der Kapitalleistung...

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