Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. keine Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Jugendbettes im Austausch für ein Gitterbett. Ersatzbeschaffung. Bestandteil der Regelleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Der besondere Aufwand für die Anschaffung eines Jugendbettes (100 x 200 cm) im Austausch für ein Gitterbett für Kleinkinder (140 x 70 cm) ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken und nicht von den Leistungen für Erstausstattung umfasst.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.05.2013; Aktenzeichen B 4 AS 79/12 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt als einmalige Leistung einen Zuschuss für Kosten eines Bettes nebst Lattenrost.

Der 2007 geborene Kläger lebt gemeinsam mit seiner 1971 geborenen, alleinerziehenden Mutter in einem Haushalt. Beide beziehen laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), wobei dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt 1. November 2010 bis 30. April 2011 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 49,38 € (November 2010), 116,38 € (Dezember 2010) bzw. 121,55 € (Januar bis April 2011) unter Anrechnung von Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltszahlungen bzw. ab Dezember 2010 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt worden waren (Bescheid vom 18. Oktober 2010, Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2010, Änderungsbescheid vom 29. April 2011). Auch in der Folgezeit erhielt der Kläger durchgehend Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Seine Mutter verfügt weder über anzurechnendes Einkommen noch Vermögen.

Am 18. Oktober 2010 beantragte die Mutter des Klägers eine Beihilfe für die Anschaffung eines Bettgestells und Lattenrostes (jeweils 1 x 2 m), einer Bettdecke, eines Kissens, zweier Bettbezüge und eines Matratzenbezugs als Erstausstattung für den Kläger. Das vorhandene Kinderbett mit Decke (140 x 70 cm) sei zu klein geworden, eine Matratze sei vorhanden. Mit Bescheid vom 3. November 2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei den beantragten Gegenständen um einen Ersatzbedarf handele, der von der Regelleistung umfasst sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger anwaltlich vertreten geltend, der Anspruch ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Zwar sei ein Kinderbett bereits vorhanden, diesem sei der Kläger mittlerweile allerdings entwachsen. Bei den Mehrbedarfen aus § 23 Abs. 3 SGB II handele es sich um einige der wenigen - neben dem hier nicht einschlägigen § 21 Abs. 6 SGB II - Öffnungsklauseln im Bereich der Grundsicherung. Um eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden, seien diese Ausnahmen folglich weit auszulegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung sei, dass der Betroffene aus bestimmten Gründen seine Wohnungsausstattung oder notwendige Teile einer Wohnungsausstattung verloren oder nie inne gehabt habe. Auch durch außergewöhnliche Umstände könne ein neuer Bedarf auf Erstausstattung begründet sein. Vorliegend sei die Ausstattung mit einem Bett grundsätzlich vorhanden. Der Umstand, dass die bisherige Schlafgelegenheit durch das Wachstum des Klägers zu klein geworden sei, sei nicht als außergewöhnliches bzw. besonderes Ereignis im o.g. Sinne zu qualifizieren. Es könne deshalb nur von einem Ergänzungsbedarf gesprochen werden, der von der Regelleistung zu bestreiten sei.

Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 2011 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wird ergänzend zum Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass von Ergänzungsbedarf nur gesprochen werden könne, wenn der entsprechende bedarfsdeckende Einrichtungsgegenstand dem Grunde nach noch beim Hilfeempfänger vorhanden sei, seiner bestimmungsgemäßen Nutzung jedoch aufgrund von Abnutzung oder komplettem Verschleiß nicht mehr zugeführt werden könne. Vorliegend sei ein für den Kläger passendes Kinderbett auch dem Grunde nach nicht vorhanden. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Erstausstattung mit Bekleidung (Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8) sei hier nicht anwendbar. Während im Fall von Kleidung auch dann, wenn der Bedarf nicht nur durch Verschleiß, sondern auch durch Wachstum bedingt sei, von Ergänzungsbedarf zu sprechen sei, gelte dies für Möbel nicht. Möbel verbrauchten sich nicht, wie Bekleidung dies tue. Der Verschleiß von Möbeln sei bei sachgerechtem Gebrauch derart gering, dass Ersatzbedarf nur sehr selten bestehen dürfte. Die Argumentation des BSG, die Ansprüche nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II betreffe, sei auf Ansprüche nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II deshalb nicht übertragbar. Darüber hinaus sei ein Jugendbett im Vergleich zu einem Gitterbettchen ein aliud. Werde ein Gitterbett durch ein rich...

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