Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeld. Aufforderung eines Versicherten bezüglich Nichtrücknahme eines bereits gestellten Rentenantrages

 

Leitsatz (amtlich)

Die Krankenkasse kann nach § 51 SGB V einen Versicherten, der bereits einen Antrag auf Rente gestellt hat, zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten hinsichtlich des Rentenantrags diesen auffordern, einen bereits gestellten Antrag auf Rente nicht zurückzunehmen.

Revision zugelassen

 

Orientierungssatz

Die Krankenkasse kann nach § 51 SGB 5 einen Versicherten, der bereits einen Antrag auf Rente gestellt hat, zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten hinsichtlich des Rentenantrags diesen auffordern, einen bereits gestellten Antrag auf Rente nicht zurückzunehmen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen B 13 R 37/07 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2005 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.043,53 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen einschließlich des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte der Klägerin 2.676,77 € zu erstatten hat.

Die am ... 1945 geborene und am ... 2006 verstorbene H. S. (H. S.) war bei der Klägerin (früher BKK Post, jetzt Deutsche BKK) aufgrund ihrer Beschäftigung als Postfacharbeiterin bei der Deutschen Post AG krankenversichert. H. S. war seit 22. Mai 1999 arbeitsunfähig (au) krank. Im sozialmedizinischen Gutachten der Ärztin A.-H. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin (MDK) vom 28. Dezember 1999 waren als Diagnosen Verdacht auf dilative Kardiomyopathie bei Verdacht auf Zustand nach Myokarditis, Leberparenchymschaden toxischer Genese, behandelte Hypertonie, rezidivierende Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden bei röntgenologischer nachgewiesener Arthrose genannt. Nach Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gewährte die Beklagte H. S. Krankengeld (Krg) ab 02. Juli 1999, und zwar zunächst bis 24. Mai 2000 und dann aufgrund des rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 11. April 2001 (S 81 KR 3681/00) auch noch vom 24. Mai bis 21. Juni 2000. Das Krg betrug vom 01. Februar bis 30. April 2000 kalendertäglich brutto 81,50 DM (= 41,67 €) und ab 01. Mai 2000 82,56 DM (= 42,21 €). Mit am 23. Juni 2000 bei der Klägerin eingegangenem Telefaxschreiben vom 22. Juni 2000 hatte H. S. der Klägerin mitgeteilt, dass sie ab “heute„ wieder arbeite. H.S. hatte ihre Tätigkeit bei der Deutschen Post AG an 22. Juni 2000 wieder aufgenommen und bis zum 31. Oktober 2000 ausgeübt. Vom 10. November 2000 bis 31. Dezember 2002 bezog sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, wobei sie vom 04. Oktober bis 02. November 2001 sowie vom 14. bis 31. Mai 2002 au war, und ab 01. November 2005 Altersrente für Schwerbehinderte.

Am 04. Februar 2000 hatte H. S. bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund [DRVB]); im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) beantragt. Schon mit Schreiben vom 14. Februar 2000 meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Erstattungsanspruch wegen der Zahlung von Krg an. Auftrags der Klägerin erstattete am 22. Februar 2000 Dr. O. vom MDK ein Gutachten zur Frage der erheblichen Gefährdung/Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 51 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Darin wurde als Diagnose ein Verdacht auf dilative Kardiomyopathie nach Myokarditis genannt und darauf hingewiesen, dass die Behandlungsmaßnahmen am Wohnort weitgehend ausgeschöpft seien. Die Versicherte stehe in ständiger kardiologischer Mitbehandlung. Maßnahmen nach § 51 SGB V seien gegeben, ein Heilverfahren sei zu empfehlen. Von der Versicherten sei bereits ein Rentenantrag gestellt worden. Die Bescheidung deswegen bleibe abzuwarten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 teilte die Klägerin H. S. Folgendes mit:

“ ...nach ärztlichem Gutachten ist zu erwarten, dass bei Ihnen ohne Rehabilitationsmaßnahme eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht abgewendet werden kann. Wir bitten Sie daher, den bereits gestellten Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen/Rentenantrag nicht zurückzunehmen. Wird der Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen/Rentenantrag ohne Zustimmung der Kasse zurückgenommen oder eingeschränkt, entfällt nach den gesetzlichen Vorschriften der Anspruch auf Krankengeld. Der Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gilt als Rentenantrag, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt und Rehabilitationsmaßnahmen nicht angezeigt sind oder die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit nicht abgewendet werden kann.„

Die Beklagte veranlasste im Rentenantragsverfahren die Erhebung von Gutachten (Arzt für Orthopädie Dr. D. vom 03. März 2000, Facharzt für Innere Medizin Dr. H. und Fac...

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