Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Apotheke. keine Abgabe nicht rabattierter Impfstoffe bei produktneutraler Verschreibung. kein Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Krankenkasse

 

Orientierungssatz

1. Der Antrag einer Apothekerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Krankenkasse zu verbieten zu behaupten, Apotheken seien im Falle einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffes durch Vertragsärzte verpflichtet, anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben, ist unbegründet.

2. Bei der Versorgung eines Versicherten mit einem nicht rabattierten Impfstoff, soweit dieser nicht ausnahmsweise aus medizinischen Gründen nicht verwendet werden kann, besteht weder ein Vergütungsanspruch des Apothekers noch des Vertragsarztes.

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2013 aufgehoben. Die Anträge der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf € 3.607,18 festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung hat, dass die Klägerin als Inhaberin der S.-Apotheke im Falle einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen (“Impfstoff gegen..„) ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffs durch Vertragsärzte verpflichtet ist, anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben, hilfsweise die gleichlautende Feststellung sowie ob für den Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld anzudrohen ist.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke in Baden-Württemberg und Mitglied des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg e.V (im Folgenden LAV). Sie versorgt u.a. zur Behandlung gesetzlich gegen Krankheit Versicherter zugelassene Vertragsärzte mit Vertragsarztsitz in Baden-Württemberg im Wege des sog. Sprechstundenbedarfs mit Impfstoffen. Das Volumen der Versorgung von Vertragsärzten mit Vertragssitz in Baden-Württemberg durch die Klägerin mit Impfstoffen betrug im Jahr 2012 bei einem nach der von der Klägerin vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2011 Gesamtumsatz im Jahr 2011 in Höhe von € 967.852,16, nach der Abrechnung der Beklagten mit Blick auf alle Impfstoffe € 33.043,50 und mit Blick auf die von den Impfstoff-Rabattverträgen erfassten Impfstoffe € 17.170,16, jeweils brutto.

Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in Baden-Württemberg und zugleich Landesverband der Ortskrankenkassen in Baden-Württemberg. Die Beigeladene ist die für Baden-Württemberg zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 der zwischen der Beigeladenen und den gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) erfolgt die Verordnung von Sprechstundenbedarf zulasten der für den Praxisort zuständigen Bezirksdirektion der Beklagten auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 Vereinbarung über die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Vordruck-Vereinbarung)). Die Beklagte und der LAV schlossen mit Wirkung zum 1. April 2005 den Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V in Baden-Württemberg, der u.a. nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Lieferung der Sprechstundenbedarfs aufgrund vertragsärztlicher Verordnung regelt sowie in Anlagen Preisvereinbarungen enthält, in Anl. 1.4 unter der Überschrift “Preisvereinbarung Sprechstundenbedarf„ für Impfstoffe. Die Beigeladene einerseits sowie die Beklagte und andere Krankenkassen oder Landesverbände der Krankenkassen für Baden-Württemberg andererseits schlossen den Vertrag über die Vereinbarung mit Schutzimpfungen gemäß § 132e Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 7. August 2012 (Schutzimpfungsvereinbarung 2012), die am 1. September 2012 in Kraft trat und die vorherige Vereinbarung vom 5. August 2008 (Schutzimpfungsvereinbarung 2008) ablöste, sowie den Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gemäß § 132e Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 20d Abs. 2 SGB V vom 15. August 2012 (Schutzimpfungsvereinbarung-Satzungsleistung), der am 1. September 2012 in Kraft trat. § 7 Abs. 4 Schutzimpfungsvereinbarung 2012 bestimmt u.a.:

4. .. Soweit Verbände Verträge mit pharmazeutischen Unternehmen gemäß § 132e Abs. 2 SGB V mit Wirkung für die Verbände bzw. deren Krankenkassen über Impfstoffe zu Schutzimpfungen abgeschlossen haben, ist die Versorgung der Versicherten ausschließlich mit den vertraglich rabattierten Impfstoffen vorzunehmen.

Die ausschließliche Versorgung der Versicherten mit den vertraglich rabattierten Impfstoffen erfolgt dur...

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