Begriff

Mit der Regelung des Ausschlusses für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung wird verhindert, dass Menschen ihren Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt nur deshalb in Deutschland begründen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Solidargemeinschaft der Versicherten soll vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen durch Personen im Rahmen der nachrangigen Versicherungspflicht geschützt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die rechtliche Grundlage für die Krankenversicherung ist § 52a SGB V und für die Pflegeversicherung § 33a SGB XI.

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