Die Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hatte auch unmittelbare Auswirkungen auf die gesetzliche Pflegeversicherung. Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" gilt auch in der Pflegeversicherung ein entsprechender Versicherungspflichttatbestand.[1] Aus diesem Grund wird auch in der Pflegeversicherung ein entsprechender Leistungsausschluss formuliert. Die Regelung des § 33a SGB XI entspricht inhaltlich der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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