Begriff

Die Leistungen der Sozialversicherungsträger werden in Dienst-, Sach- und Geldleistungen unterteilt. Sie dienen der Verwirklichung sozialer Rechte. Inhaltlich richten sich die Leistungsarten der einzelnen Sozialleistungsträger nach den jeweiligen besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches einschließlich seiner besonderen Teile.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Gliederung der Sozialleistungen in Leistungsarten regelt § 11 SGB I. Diese werden durch das jeweils für die einzelnen Sozialleistungsträger geltende Recht konkretisiert (§§ 18 ff. SGB I). Die Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind in § 11 SGB V festgelegt.

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