Die Leistungen der Sozialversicherungsträger werden in Dienst-, Sach- und Geldleistungen unterteilt. Sie dienen der Verwirklichung sozialer Rechte. Inhaltlich richten sich die Leistungsarten der einzelnen Sozialleistungsträger nach den jeweiligen besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches einschließlich seiner besonderen Teile.
Sozialversicherung: Die Gliederung der Sozialleistungen in Leistungsarten regelt § 11 SGB I. Diese werden durch das jeweils für die einzelnen Sozialleistungsträger geltende Recht konkretisiert (§§ 18 ff. SGB I). Die Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind in § 11 SGB V festgelegt.
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