Begriff

Leistungen zur Teilhabe werden erbracht, um Behinderungen zu vermeiden oder die Folgen von Behinderungen zu lindern. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, richtet sich nach den geltenden Leistungsgesetzen der einzelnen Träger. Hier werden die durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) geltenden Regelungen dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Mit dem "Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz" wurden die Bestimmungen zur Koordinierung der Leistungen zur Teilhabe erheblich verändert. Die Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 42 ff. SGB IX aufgeführt. Die konkrete Zuständigkeit des einzelnen Leistungsträgers ist in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern geregelt (§ 7 SGB IX). Für eine möglichst schnelle Leistungserbringung beschreiben die §§ 14 ff. SGB IX die Koordinierung und Zuständigkeitsklärung. Das Recht der Selbsthilfe regelt § 18 SGB IX.

Grundlegende Urteile des BSG zum Zuständigkeitsklärungsverfahren in Konfliktfällen: BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 54/10 R; BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R; BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R und BSG, Urteil v. 13.7.2017, B 8 SO 1/16 R. Grundlegendes Urteil des BSG zu selbstbeschafften Leistungen vom 8.3.2016 (BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 25/15 R).

Insbesondere Kapitel 2 und 3 Unterabschnitt 2 (§§ 19 bis 25 und 29 bis 31) der "Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX von Februar 2019 (Entwurf seit 12.1.2018 vorhanden) enthält Hinweise zur operativen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur "Zuständigkeitsklärung, Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe".

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