Zusammenfassung

 
Begriff

Die Rentenversicherungsträger erbringen

  • Leistungen zur Prävention,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Kinderrehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Nachsorge sowie
  • ergänzende Leistungen.

Das Ziel dieser Leistungen ist es,

  • eine Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (Teilhabeleistungen vor Rente). Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird erst bewilligt, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe ohne den gewünschten Erfolg durchgeführt wurden oder ein Erfolg voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Die Leistungen werden überwiegend als Rechtsanspruchsleistungen (Pflichtleistungen) erbracht. Teilweise entscheiden die Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Rentenversicherungsträger legen dabei Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe sowie die Rehabilitationseinrichtung fest.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die persönlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen enthalten §§ 10 und 11 SGB VI. Der Anspruch ist aufgrund bestimmter Tatbestände ausgeschlossen, z. B. wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls (§ 12 SGB VI). Leistungen zur

  • Prävention,
  • medizinischen Rehabilitation,
  • Kinderrehabilitation,
  • Teilhabe am Arbeitsleben oder
  • Nachsorge

haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 14 bis 17 SGB VI. Zu den einzelnen Leistungsbedingungen wird auf §§ 42 bis 48 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), §§ 49 bis 63 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe) und §§ 64 bis 74 SGB IX (unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen) verwiesen.

Leistungsträger sind die

  • Regionalträger der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(§ 23 Abs. 2 SGB I).

1 Leistungen zur Prävention

Leistungen zur Prävention sichern frühzeitig die Erwerbsfähigkeit von Versicherten.[1] Die Leistungen umfassen allgemeine und spezielle, auf die individuelle Gesundheitsgefährdung und den Arbeitsplatz bezogene gesundheitsfördernde Maßnahmen ("Gemeinsame Richtlinie der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 14 Abs. 2 SGB VI über medizinische Leistungen für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden – Präventionsrichtlinie" v. 28.6.2018). Dies sind insbesondere

  • ärztliche Behandlung und Betreuung im Rahmen der bewilligten Leistung,
  • Vermittlung von aktiven Bewegungsübungen (u. a. zum Ausdauertraining und Muskelaufbautraining) und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Vermittlung von Kenntnissen zu ergonomischen Arbeitsplatzbedingungen,
  • Vermittlung von Entspannungstechniken (autogenes Training, progressive Muskelentspannung nach Jacobson) und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • psychoedukativ-orientierte Gruppengespräche und Einzelgespräche zur Verbesserung der persönlichen Resilienz und zur Stärkung der eigenen Selbstwirksamkeitsüberzeugung,
  • Vermittlung von Informationen über gesundheitsbewusste und ausgewogene Ernährung, ihre Bedeutung sowie ihre Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Vermittlung von Informationen über die gesundheitsschädigende Wirkung und die langfristigen Folgen von Genussmittelmissbrauch, Substanzmissbrauch und Medikamentenmissbrauch.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Einrichtung.[2] Die Leistungen werden in Einrichtungen durchgeführt, die von der Rentenversicherung dafür zugelassen sind.

2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

2.1 Inhalt der Leistung

Zu den medizinischen Leistungen gehören, u. a.[1]

  • ärztliche Behandlung (diagnostische und therapeutische Maßnahmen),
  • Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln sowie Heilmitteln, einschließlich physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie (Ermittlung der Belastungsfähigkeit für eine evtl. sich anschließende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben),
  • Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,[2]
  • zahnärztliche Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, wenn diese sich unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit/bisherige Tätigkeit auswirkt,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung im Rahmen von The...

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