Begriff

Die Rentenversicherungsträger erbringen

  • Leistungen zur Prävention,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Kinderrehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Nachsorge sowie
  • ergänzende Leistungen.

Das Ziel dieser Leistungen ist es,

  • eine Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (Teilhabeleistungen vor Rente). Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird erst bewilligt, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe ohne den gewünschten Erfolg durchgeführt wurden oder ein Erfolg voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Die Leistungen werden überwiegend als Rechtsanspruchsleistungen (Pflichtleistungen) erbracht. Teilweise entscheiden die Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Rentenversicherungsträger legen dabei Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe sowie die Rehabilitationseinrichtung fest.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die persönlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen enthalten §§ 10 und 11 SGB VI. Der Anspruch ist aufgrund bestimmter Tatbestände ausgeschlossen, z. B. wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls (§ 12 SGB VI). Leistungen zur

  • Prävention,
  • medizinischen Rehabilitation,
  • Kinderrehabilitation,
  • Teilhabe am Arbeitsleben oder
  • Nachsorge

haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 14 bis 17 SGB VI. Zu den einzelnen Leistungsbedingungen wird auf §§ 42 bis 48 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), §§ 49 bis 63 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe) und §§ 64 bis 74 SGB IX (unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen) verwiesen.

Leistungsträger sind die

  • Regionalträger der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(§ 23 Abs. 2 SGB I).

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