Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können frühestens nach 4 Jahren – gerechnet von dem auf die Entlassung folgenden Tag an – erbracht werden, es sei denn, dass sie aus medizinischen Gründen bereits vorher dringend angezeigt sind.[1]

 
Hinweis

Wiederholungsheilbehandlung

Berücksichtigt werden nicht nur Leistungen zur Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger, sondern alle Leistungen, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind.

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