11.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können frühestens nach 4 Jahren – gerechnet von dem auf die Entlassung folgenden Tag an – erbracht werden, es sei denn, dass sie aus medizinischen Gründen bereits vorher dringend angezeigt sind.[1]
Wiederholungsheilbehandlung
Berücksichtigt werden nicht nur Leistungen zur Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger, sondern alle Leistungen, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind.
11.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden für den Zeitraum erbracht, der vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen i. d. R. bei ganztägigem Unterricht 2 Jahre nicht überschreiten.
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