Leistungen zur Teilhabe sind ausgeschlossen, wenn sie wegen[1]
- eines Arbeitsunfalls,
- einer Berufskrankheit oder
- einer Schädigung i. S. d. sozialen Entschädigungsrechts
erforderlich sind. In diesen Fällen ist der jeweils andere Träger (Unfallversicherung oder Versorgungsverwaltung) zuständig.
Der Anspruch ist ebenfalls für Versicherte ausgeschlossen, die[2]
- eine Vollrente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln beziehen oder beantragt haben,
- eine Beschäftigung als Beamter (oder vergleichbar) ausüben,
- als Ruhestandsbeamter (oder vergleichbar) Versorgungsbezüge erhalten und in der Rentenversicherung versicherungsfrei sind,
- Sozialleistungen beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt werden (z. B. Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit), oder
- sich in Haft befinden.
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