Leistungen zur Teilhabe sind ausgeschlossen, wenn sie wegen[1]

  • eines Arbeitsunfalls,
  • einer Berufskrankheit oder
  • einer Schädigung i. S. d. sozialen Entschädigungsrechts

erforderlich sind. In diesen Fällen ist der jeweils andere Träger (Unfallversicherung oder Versorgungsverwaltung) zuständig.

Der Anspruch ist ebenfalls für Versicherte ausgeschlossen, die[2]

  • eine Vollrente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln beziehen oder beantragt haben,
  • eine Beschäftigung als Beamter (oder vergleichbar) ausüben,
  • als Ruhestandsbeamter (oder vergleichbar) Versorgungsbezüge erhalten und in der Rentenversicherung versicherungsfrei sind,
  • Sozialleistungen beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt werden (z. B. Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit), oder
  • sich in Haft befinden.

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