Die Rentenversicherung erbringt keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • bei akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit,
  • anstelle einer ansonsten nötigen Krankenhausbehandlung,
  • wenn diese dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis (Schulmedizin) nicht entsprechen bzw. der Heilerfolg nicht wissenschaftlich gesichert ist.

Wenn eine akute Behandlungsbedürftigkeit während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderlich wird (interkurrente Erkrankung), übernimmt der Träger der Rentenversicherung die Leistungen. Dafür kann er Kostenerstattung von der Krankenkasse verlangen.

Das gilt entsprechend für Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft.

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