Leistungen zur Prävention sichern frühzeitig die Erwerbsfähigkeit von Versicherten.[1] Die Leistungen umfassen allgemeine und spezielle, auf die individuelle Gesundheitsgefährdung und den Arbeitsplatz bezogene gesundheitsfördernde Maßnahmen ("Gemeinsame Richtlinie der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 14 Abs. 2 SGB VI über medizinische Leistungen für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden – Präventionsrichtlinie" v. 28.6.2018). Dies sind insbesondere

  • ärztliche Behandlung und Betreuung im Rahmen der bewilligten Leistung,
  • Vermittlung von aktiven Bewegungsübungen (u. a. zum Ausdauertraining und Muskelaufbautraining) und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Vermittlung von Kenntnissen zu ergonomischen Arbeitsplatzbedingungen,
  • Vermittlung von Entspannungstechniken (autogenes Training, progressive Muskelentspannung nach Jacobson) und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • psychoedukativ-orientierte Gruppengespräche und Einzelgespräche zur Verbesserung der persönlichen Resilienz und zur Stärkung der eigenen Selbstwirksamkeitsüberzeugung,
  • Vermittlung von Informationen über gesundheitsbewusste und ausgewogene Ernährung, ihre Bedeutung sowie ihre Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Vermittlung von Informationen über die gesundheitsschädigende Wirkung und die langfristigen Folgen von Genussmittelmissbrauch, Substanzmissbrauch und Medikamentenmissbrauch.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Einrichtung.[2] Die Leistungen werden in Einrichtungen durchgeführt, die von der Rentenversicherung dafür zugelassen sind.

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