
Zuständige Rehabilitationsträger sind die[1]
- Bundesagentur für Arbeit[2],
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung[3],
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung[4],
- Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge[5],
- Träger der Eingliederungshilfe.[6]
[1] § 6 Abs. 1 SGB IX.
[2] §§ 112 ff. SGB III.
[3] §§ 35 ff. SGB VII.
[4] §§ 9 ff. SGB VI.
[5] § 26 Abs. 1 BVG.
[6] § 111 SGB IX.
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