Unklarheiten und Streitigkeiten über die Zuständigkeit für die Leistungen zur Teilhabe sollen nicht zulasten der Leistungsberechtigten ausgetragen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Leistungen zur Teilhabe können sich gerade in Komplexfällen, also Fällen, in denen verschiedene Leistungen der Teilhabe in Betracht kommen, unterschiedliche Zuständigkeiten ergeben. Hinzukommen können Streitigkeiten über die Zuständigkeit für eine beantragte Rehabilitationsleistung zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern. Bereits mit dem § 14 SGB IX, in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung, wurde versucht, Unklarheiten und Streitigkeiten über die Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe zu klären. Gleichwohl mussten Mängel dieses Zuständigkeitsklärungsverfahrens festgestellt werden, die weder trotz Bemühungen von Rehabilitationsträgern, mithilfe "Gemeinsamer Empfehlungen" für den Rehabilitationsprozess eine effektive Koordinierung von Leistungen zu erreichen, noch durch eine Rechtsprechung, die in mehreren Urteilen[1] verstärkt seit 2011 versucht hatte, einen konkretisierenden Rechtsrahmen auszuarbeiten, abgestellt wurden.

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 eine neue Zuständigkeitsklärung[2] eingeführt und zudem die Aufstellung eines Teilhabeplans verbindlich vorgeschrieben, soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen der Teilhabe oder Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger[3] erforderlich werden.[4]

Nach der Rechtsprechung[5] wird die Zuständigkeitsklärung[6] auch für Leistungen im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen angewendet. Beispielsweise bei der Zuständigkeitsklärung zwischen Kranken- und Rentenversicherung, obwohl die Versorgung mit Hörhilfen für die Krankenversicherung in der Regel eine Leistung der Akutversorgung/Heilbehandlung darstellt.

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