Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind nicht einem eigenständigen Sozialleistungsbereich übertragen. Sie sind in die Aufgaben der unter Abschn. 2 genannten Leistungsträger, die bei den Leistungen zur Teilhabe als Rehabilitationsträger bezeichnet werden, integriert. Nach § 6 SGB IX werden erbracht:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Träger der Kranken-, Renten- und der Unfallversicherung, die Träger der Sozial- und öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden;
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Agenturen für Arbeit, die Träger der Renten- und Unfallversicherung, die Träger der Sozial- und öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden;
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen durch die Träger der Kranken-, Renten- und der Unfallversicherung, die Agenturen für Arbeit sowie die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden;
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe durch die Träger der Unfallversicherung, die Träger der Eingliederungshilfe und öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden;
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung durch die Träger der Eingliederungshilfe und öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden. Soweit Kinder, Schüler und Studierende in der Unfallversicherung versichert sind, sind Leistungen zur Teilhabe an Bildung auch von der Unfallversicherung zu erbringen. Welcher Rehabilitationsträger unter welchen Voraussetzungen welche Leistungen zur Teilhabe erbringt, richtet sich nach den geltenden Leistungsgesetzen der einzelnen Rehabilitationsträger.[1]

3.1 Zugang zu Leistungen

Es wurden zahlreiche Instrumente geschaffen, die den Zugang zu den erforderlichen Leistungen erleichtern und beschleunigen. Hervorzuheben sind

  • das besondere Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit mit eng gesetzten Fristen[1],
  • das grundsätzliche Recht des Leistungsberechtigten, selbstbeschaffte Leistungen durch den Rehabilitationsträger erstattet zu bekommen[2],
  • die gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger[3], die ihre Kooperation und die Koordination der Leistungen sicherstellen sollen und
  • die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Einrichtung von Ansprechstellen für Informationsangebote an Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger[4].

Die bislang vorgesehenen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger wurden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) dagegen aufgegeben.

3.2 Zuständigkeitsbestimmung

Die Grundregeln für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Trägerarten sind:

3.2.1 Krankenversicherung

Die Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn kein anderer Träger der Sozialversicherung solche Leistungen erbringen kann.

3.2.2 Rentenversicherung

Die Rentenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen

  • zur medizinischen Rehabilitation und
  • zur Teilhabe am Arbeitsleben,

wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind erfüllt, wenn die Teilhabeleistung auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet werden kann sowie bestimmte Wartezeiten (Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung) erfüllt sind.

3.2.3 Unfallversicherung

Die Unfallversicherung erbringt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Leistungen

  • zur medizinischen Rehabilitation und
  • zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
  • zur sozialen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Soweit Kinder, Schüler und Studierende in der Unfallversicherung versichert sind, sind Leistungen zur Teilhabe an Bildung auch von der Unfallversicherung zu erbringen.

3.2.4 Träger der sozialen Entschädigung

Die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden erbringen Leistungen

  • zur medizinischen Rehabilitation,
  • zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • zur sozialen Teilhabe und
  • zur Teilhabe an Bildung.

Hier muss die Schädigung kausal auf eine bestimmte von dem jeweiligen sozialen Entschädigungsgesetz abgesicherte Wirkungsursache (z. B. Schaden durch Kriegshandlung, Impfung oder Gewaltakt) zurückzuführen sein.

3.2.5 Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit kein anderer Träger (insbesondere die Rentenversicherung nach einer Wartezeit von grundsätzlich 15 Pflichtbeitragsjahren sowie als Leistungsträger die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) verantwortlich ist.

3.2.6 Träger der Jugendhilfe/Sozialhilfe

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe treten nachrangig bei allen Teilhabeleistungen ein, wenn benötigte Leistungen von vorrangig zuständigen Trägern nicht in Anspruch genommen werden können. Für Leistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung sind sie die wichtigsten Träger.

3.3 Koordinierung der Leistungen/Zuständigkeitsklärung in Konfliktfällen

Unklarheiten und Streitigkeiten über die Zuständigkeit für die Leistungen zur Teilhabe sollen nicht zulasten der Leistungsberechtigten ausgetragen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Leistungen zur ...

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