Eine ambulante Rehabilitation kann in Betracht kommen, wenn ein ausreichendes Aktivitätsprofil des Versicherten und ein die Versorgung absichernder personen- und umweltbezogener Kontext vorhanden sind. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Das Rehabilitationsziel ist durch eine ambulante Rehabilitation erreichbar.
  • Eine ständige ärztliche Überwachung und pflegerische Versorgung des Versicherten sind nicht erforderlich. Die hausärztliche Versorgung ist außerhalb der Rehabilitationszeiten sichergestellt.
  • Der Versicherte verfügt über die zur Inanspruchnahme der ambulanten Rehabilitation erforderliche Mobilität und über ausreichende Aktivitäten zur Selbstversorgung (ATL).
  • Er ist für die ambulante Leistungserbringung physisch und psychisch ausreichend belastbar.
  • Die Rehabilitationseinrichtung kann in einer zumutbaren Fahrzeit erreicht werden.
  • Eine Herausnahme aus dem sozialen Umfeld ist nicht notwendig.
  • Die hauswirtschaftliche Versorgung ist sichergestellt.

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