Die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse bei Rehabilitationsmaßnahmen ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insbesondere der Rentenversicherung.[1]

Die Krankenkasse leistet nicht, wenn die Leistungen zur Rehabilitation auf einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung zurückzuführen sind.[2] Ausgenommen von der Subsidiaritätsregelung sind Maßnahmen nach §§ 15a, 17 oder 31 SGB VI (z. B. onkologische Nachsorgeleistungen und Kinderrehabilitation). Der Leistungsanspruch gegenüber einem Rentenversicherungsträger besteht in diesen Fällen gleichberechtigt neben dem Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenkasse. Hier ist der Träger zur Leistung verpflichtet, der zuerst in Anspruch genommen wird.

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