Begriff

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unterstützen sowohl die Heilung als auch die Besserung einer bestehenden Erkrankung. Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch, wenn dadurch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abgewendet, beseitigt, gemindert, ausgeglichen oder ihre Verschlimmerung verhütet oder ihre Folgen gemildert werden. Die Krankenkasse entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art, die Dauer, den Umfang, den Beginn und die Durchführung der Rehabilitationsleistungen. Die Maßnahmen können ambulant oder stationär durchgeführt werden. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gehören zu den Leistungen zur Teilhabe. Menschen mit Behinderungen erhalten diese Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Krankenkassen gehören zu den Trägern der Rehabilitation.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Generalvorschriften über die Leistungen zur Teilhabe enthalten die §§ 1 ff. SGB IX. Vorrangig sind in der Krankenversicherung die Spezialvorschriften der §§ 27 ff. SGB V und insbesondere § 40 SGB V zu beachten. Die Rechtsprechung definiert die Zuständigkeit der Krankenkassen und die Konkurrenz zwischen SGB IX und SGB V (BSG, Urteil v. 12.8.2009, B 3 KR 11/08 R), die Abgrenzung zwischen medizinischer und sozialer Rehabilitation (BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R) sowie das eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Leistungsmodalitäten (BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 1 KR 33/01 R).

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