Zur stationären Rehabilitation gehört auch ein Entlassmanagement.[1]
Die Rehabilitationseinrichtung
- prüft rechtzeitig vor der Entlassung des Rehabilitanden, ob und ggf. welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich sind,
- leitet in Abstimmung mit dem Rehabilitanden erforderliche Folgemaßnahmen nach der Rehabilitation ein (z. B. eine Terminvereinbarung mit dem Hausarzt),
- berät den Rehabilitanden und hilft ihm bei der Beantragung von Leistungen der Kranken- oder Pflegekasse, die im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich sind,
- hilft dem Rehabilitanden bei der Kontaktanbahnung zur Selbsthilfe,
- kann die Arbeitsunfähigkeit des Rehabilitanden für die Zeit unmittelbar nach der Rehabilitation feststellen,
- kann Leistungen, die unmittelbar im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich sind, für bis zu 7 Tage verordnen (z. B. Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege),
- händigt dem Rehabilitanden am Entlassungstag einen standardisierten Entlassungsbericht aus.
Die Krankenkasse unterstützt das Entlassmangement:
- In der Leistungsbewilligung ist ein Ansprechpartner für das Entlassmanagement zu benennen.
- Über Leistungsanträge des Rehabilitanden, die während der Rehabilitation gestellt werden, soll die Krankenkasse unverzüglich entscheiden.
- Auf Anfrage der Rehabilitationseinrichtung informiert die Krankenkasse über regionale Versorgungsangebote und unterstützt bei Bedarf bei der Terminfindung.
Rahmenvertrag Entlassmanagement – Reha
Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Verbände der Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene haben einen "Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 39 Abs. 1a SGB V für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung" geschlossen. Der Vertrag ist am 1.2.2019 in Kraft getreten.
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