Hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und –inhalte grenzt sich die Krankenhausbehandlung eindeutig von der stationären Rehabilitation ab.[1]

Während einer Krankenhausbehandlung steht die intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung im Vordergrund. Die Pflege ist dabei in aller Regel der ärztlichen Behandlung untergeordnet.

Während einer stationären Rehabilitationsleistung steht die Versorgung des Patienten auch unter ärztlicher Verantwortung und erfolgt nach einem gezielten ärztlichen Behandlungsplan. Wenn aber aus medizinischen Gründen eine Krankenhausbehandlung erforderlich ist, erfolgt eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 39 SGB V bei gleichzeitiger Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus.

Eine stationäre Rehabilitationsleistung – hierzu zählen insbesondere auch Anschlussrehabilitationen/Anschlussheilbehandlungen – wird erst dann eingeleitet, wenn die Voraussetzungen nach § 40 SGB V vorliegen und eine Behandlung im Krankenhaus nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Hierbei kommt es u. a. auf die Frühmobilisierung und Rehabilitationsfähigkeit des Patienten an.

Liegt im Einzelfall Rehabilitationsbedürftigkeit vor, hat die Krankenkasse ihre Leistungszuständigkeit nach § 40 SGB V auch unter Berücksichtigung vorrangiger Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern, z. B. Rentenversicherungsträger, zu prüfen und ggf. den Antrag an diesen weiterzuleiten. Bei Eilfällen werden zur Vermeidung zeitlicher Verzögerung besondere Verfahren genutzt.

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