Der zuständige Rehabilitationsträger hat den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Ist hierzu eine gutachtliche Stellungnahme nicht erforderlich, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Leistungsantrags.

 
Praxis-Beispiel

Frist zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs

Eingang des Rehabilitationsantrags bei der Krankenkasse am 12.7.

Prüfung ihrer Zuständigkeit spätestens bis zum 26.7.

Zuständigkeit der Krankenkasse ist gegeben.

Der Rehabilitationsbedarf ist unverzüglich festzustellen.

Wenn ein Gutachten erforderlich ist, ist die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu treffen. Ist kein Gutachten erforderlich, läuft die Entscheidungsfrist bis 2.8.

Ist jedoch eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und kann dadurch die 3-Wochenfrist für eine Sachentscheidung nicht eingehalten werden, ist die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen der gutachtlichen Stellungnahme zu treffen. Kann über den Antrag innerhalb dieser Fristen nicht entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies dem Betroffenen mit.[1] Die Gründe für die Entscheidung sind anzugeben.

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