Die Krankenkasse ist verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) einzuholen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist.[1] Darüber hinaus ist vor einer Bewilligung von Rehabilitationsleistungen regelmäßig in Stichproben zu prüfen, ob die Leistung notwendig ist.[2] Wird eine Verlängerung der Maßnahme beantragt, ist in jedem Fall durch den MD zu prüfen, ob die Leistung notwendig ist. Der GKV-Spitzenverband kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen. Dies gilt insbesondere bei einer Anschlussrehabilitation.

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