Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Angabe der ladungsfähigen Anschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen beachtlichen Beweisantritt genügt zunächst die individualisierende Benennung eines Zeugen, auch ohne Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (§ 373 ZPO). Ist ein solcher rechtzeitig erfolgt, kann ihm aber wegen eines behebbaren Hindernisses, wozu auch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen oder eine unzutreffende Anschrift oder das Scheitern einer Ladung unter einer benannten Anschrift gehört, nicht ohne weiteres nachgegangen werden, so darf er nur unter den in der Zivilprozeßordnung speziell für diesen Fall bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. Das sind die des § 356 ZPO.

Als ladungsfähige Anschrift kommt grundsätzlich nicht nur die Wohnanschrift eines Zeugen in Frage, es kann auch die Angabe einer Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen.

In einem solchen Fall ist die Kammer gehalten, zunächst eine Zustellung der Zeugenladung an der angegebenen Anschrift in die Wege zu leiten auch wenn der Zustellungserfolg nicht garantiert ist und die Möglichkeiten der Ersatzzustellung beschnitten sind.

Das Risiko eines Scheiterns der Zustellung unter der von ihm angegebenen Adresse trägt der Beweisführer. Es liegt an ihm, bei einem Scheitern einer Ladung auf Fristsetzung hin eine Anschrift zu benennen, an der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung möglich ist.

Einzelfallentscheidung zur Frage, ob ein Außendienstmitarbeiter Arbeitnehmer ist.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 615; ZPO §§ 356, 373

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 19.06.2015; Aktenzeichen 41 Ca 2619/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2015, 41 Ca 2619/14, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, daran anknüpfend um Zahlungsansprüche sowie um einen Antrag auf schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen und ein Zwischenzeugnis.

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "C. Bauelemente" eine Firma, die sich mit der Beschaffung und dem Vertrieb von Bauelementen beschäftigt. Dabei vertreibt sie Solartechnik im Rahmen von Kundenbesuchen. Die Beklagte akquiriert die Kunden u. a. in einem von ihr betriebenen Call Center. Das Ergebnis dieser Telefonakquise wird bei Erfolg auf einem Formblatt "Bedarfsanalyse" festgehalten. Darin befinden sich u. a. der Name und die Adresse des potentiellen Kunden sowie ein vereinbarter Besuchstermin. Diese Bedarfsanalysen werden an die Außendienstmitarbeiter weitergereicht, u. a. auch den Kläger.

Der Kläger hat für die Beklagte ab Juli 2013 solche Kundenbesuche übernommen und der Beklagten vom Ergebnis der Kundenbesuche berichtet. Während des Oktoberfestes im Jahr 2013 hat der Kläger die Tätigkeit für die Beklagten unterbrochen, um auf dem Oktoberfest zu bedienen. Diese Unterbrechung war zwischen den Parteien abgesprochen.

Der Kläger trägt vor, dass die Parteien Mitte Juni mündlich vereinbart hätten, dass er ab dem 01.07.2013 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entgelt in Höhe von € 2.200,-- brutto eingestellt werde. Aufgabe des Klägers sei die Kundenakquise, Kundenbetreuung, Terminverwaltung, Unterstützung des Vertriebs und die Archivierung persönlicher Kundendaten gewesen. Der Kläger habe seine Tätigkeit am 01.07.2013 aufgenommen. Er habe seine Tätigkeit von den Büroräumen der Beklagten aus organisiert und durchgeführt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwar nicht abgeschlossen, allerdings sei ihm zugesagt worden, dass ihm ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt werde. Ihm sei auch ein solcher Entwurf (zum Wortlaut siehe Anl. K1, Bl. 8 ff d. A.), übermittelt worden, diesen Entwurf habe er aber nicht unterzeichnet, da wesentliche Angaben darin unzutreffend gewesen seien. Ihm seien am 09.08.2013 ein Abschlag auf den Arbeitslohn Juli und August 2013 in Höhe von 2.800,-- € gezahlt worden sowie eine weitere Abschlagszahlung vom 03.09.2013 in Höhe von 700,-- €.

Er sei durch mündliche Weisung nachhaltig auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, Arbeitszeiten im Büro der Beklagten einzuhalten, alle Arbeiten vom Büro aus der Beklagten auszuführen (mit Ausnahme des Besuchs von Kunden), dass er verpflichtet gewesen sei, eine Abwesenheiten von den Büroräumen zu den arbeitstäglich üblichen Bürozeiten vorher anzumelden und zu begründen, dass er verpflichtet gewesen sei, über den Besuch eines potentiellen Kunden schriftlichen Bericht zu erstatten, und dass er auch den weiteren Weisungen von Herrn C. unterlegen sei. Zuspätkommen sei gerügt worden, ebenso wie unberechtigte Abwesenheitszeiten.

Erst Mitte September sei plötzlich bestritten worden, dass überhaupt irgendwelche Vertragsbeziehungen zwischen de...

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