Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 29.06.2001; Aktenzeichen 5 Ca 791/01)

 

Tenor

1) Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 29.06.2001 – 5 Ca 791/01 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, wann der Erziehungsurlaub der Klägerin endet.

Die verheiratete Klägerin ist seit dem Jahre 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie absolvierte bis 1994 eine Ausbildung als Lehrerin und wurde in der Folgezeit zunächst befristet und später unbefristet als Lehrerin in D. beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit ca. DM 5.500,00.

Am 25.11.2000 wurde die Tochter der Klägerin geboren. Die Mutterschutzfrist endete am 22.01.2001.

Mit Schreiben vom 12.12.2000/02.01.2001 beantragte die Klägerin die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zum 30.06.2001. Das beklagte Land teilte ihr am 06.02.2001 mit, dass sie diesem Begehren nicht entsprechen könne, da bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs Schulferien nicht ausgespart werden dürften. Dies ergäbe sich aus einer analogen Anwendung der Verordnung über Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte im Land Nordrhein Westfalen.

Nachdem die Klägerin am 21.03.2001 beantragt hatte, ihren Erziehungsurlaub nunmehr bis zum 14.07.2002 zu akzeptieren, antwortete das beklagte Land mit Schreiben vom 03.04.2001 und setzte das Ende des Erziehungsurlaubs auf der Grundlage des ursprünglichen Antrags vorläufig mit dem Ende der Sommerferien am 31.08.2002 fest.

Mit ihrer am 15.03.2001 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten und am 04.05.2001 angepassten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Erziehungsurlaub bereits am 14.07.2001 ende.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie ihren Erziehungsurlaub form- und fristgerecht angemeldet hätte, sodass das beklagte Land nicht berechtigt sei, den gewünschten Zeitraum einseitig zu verändern. Ein Einverständnis des Arbeitgebers zum Antritt und zur Dauer des Erziehungsurlaubs sei im Bundeserziehungsgeldgesetz gerade nicht vorgesehen. Überdies liege auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht vor.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Erziehungsurlaub der Klägerin bis zum 14.07.2002 andauert.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei, weil sie das Ende ihres Erziehungsurlaubs vor dem Beginn der Sommerferien gelegt hätte. Hierdurch verschaffe sie sich erheblich mehr bezahlten Erholungsurlaub; dies wiederum sei für das beklagte Land nicht akzeptabel und zumutbar.

Mit Urteil vom 29.06.2001 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg – 5 Ca 791/01 – dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, nach § 16 BErzGG sei der Erziehungsurlaubsanspruch der Klägerin mit ihrer „Erstbeantragung” in dem begehrten Umfang entstanden, ohne dass es hierzu eines Einverständnisses des beklagten Landes bedurft hätte. Gleiches gelte für das Verlängerungsbegehren, das auch nach Auffassung des beklagten Landes nur eine Modifizierung der ursprünglichen Mitteilung darstelle. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin liege nicht vor, weil sie nur eine für sich günstige, aber auch zulässige Gestaltungsmöglichkeit gewählt habe.

Das beklagte Land hat gegen das ihr am 10.07.2001 zugestellte Urteil mit einem am 25.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.08.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land wiederholt seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint nunmehr, das vorliegend der in § 3 der Erziehungsurlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte im Land Nordrhein Westfalen enthaltene Rechtsgedanke beachtet werden müsse. Danach sei es dann aber unzulässig und mit dem Grundsatz der Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB nicht in Übereinstimmung zu bringen, wenn bei der Festlegung das Ende des Erziehungsurlaubs die Schulferien ausgespart würden.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 29.06.2001 abzuändern und die Klage der Klägerin abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Sie meint, dass beamtenrechtliche Vorschriften auf ihr Anstellungsverhältnis nicht anwendbar wären. Im Übrigen habe sie bei der Ausübung ihres Gestaltungsrechts aber auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ...

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