Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerbegriff - nebenberuflicher Übungsleiter eines Amateurvereins
Leitsatz (redaktionell)
1. Nebenberufliche Übungsleiter von Amateurvereinen sind im allgemeinen als freie Dienstnehmer anzusehen. Daß sie sich an die vom Verein zugeteilten Trainingsstätten und Trainingsstunden zu halten haben, begründet allein keine für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit.
2. Die Beschwerdeentscheidung im Zuständigkeitsstreit hat sich auch über die Kosten der Beschwerde zu verhalten.
3. Der Beschwerdewert ist im Regelfall auf 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen.
Normenkette
BGB § 611; ArbGG §§ 28, 25; GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 22.10.1991; Aktenzeichen 1 Ca 2569/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 446068 |
RzK, I 4a Nr 53 (L1) |
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, Nr 25 (LT1-3) |
Wüterich / Breucker 2006 2006, 322 |
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