Versicherte, bei denen während dem Leistungsanspruch von Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wird, endet die Leistung nach § 39c SGB V ab dem Tag, ab dem die Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Krankenkasse hat für den zurückliegenden Zeitraum gegenüber der Pflegekasse einen Erstattungsanspruch im Rahmen der Kurzzeitpflege.[1]
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