Versicherte, bei denen während dem Leistungsanspruch von Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wird, endet die Leistung nach § 39c SGB V ab dem Tag, ab dem die Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Krankenkasse hat für den zurückliegenden Zeitraum gegenüber der Pflegekasse einen Erstattungsanspruch im Rahmen der Kurzzeitpflege.[1]

[1] GR v. 20.12.2022 zu § 42 SGB XI: Abschn. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge