Versicherte,

  • die wegen einer schweren Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach

    • einem Krankenhausaufenthalt,
    • einer ambulanten Operation oder
    • einer ambulanten Krankenhausbehandlung,
  • bei denen aber keine dauerhafte Einschränkung von mehr als 6 Monaten vorliegt, um Anspruch auf Pflegeleistungen zu haben,

sollen verbessert werden.

Die Definition "schwere Krankheit" oder "akute Verschlimmerung einer Krankheit" wurde weder in der gesetzlichen Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert. Deshalb sollte eine Gesamtbetrachtung der persönlichen Situation des Versicherten mit den weiteren Anspruchsvoraussetzungen bewertet werden.

Versicherte, die

  • nicht zu Hause z. B. im Rahmen der

    • Haushaltshilfe (d. h. hauswirtschaftliche Versorgung und evtl. Kinderbetreuung) oder
    • häuslichen Krankenpflege (d. h. Anspruch auf Grundpflege und evtl. hauswirtschaftliche Versorgung) versorgt werden können und
  • nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 sind,

haben Anspruch auf Kurzzeitpflege. Ein Prüfschema ist im GR v. 20.6.2016-I i. d. F. v. 21.3.2018: Abschn. 4.2.5 zu finden.

 
Praxis-Tipp

Antrag

Die Leistung ist mit einer medizinischen Begründung bei der Krankenkasse zu beantragen. Das ärztliche Attest hat neben den Angaben zur schweren Krankheit bzw. zur akuten Verschlimmerung einer Krankheit auch eine Begründung zu enthalten, dass die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V nicht ausreichen.

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