Versicherte werden in einem stationären Hospiz aufgenommen, wenn eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht möglich ist. Deshalb ist ein Aufenthalt in einem Hospiz – auch wenn das Hospiz als Pflegeheim zugelassen ist – immer eine vorübergehende Maßnahme, die mit der Kurzzeitpflege vergleichbar ist. Mit stationären Hospizen können Versorgungsverträge nach § 72 Abs. 1 SGB XI geschlossen werden.

Versicherte haben bei Hospizaufenthalten unter Anrechnung der Leistungsanteile der Pflegeversicherung (Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege oder stationäre Pflege) Anspruch auf 95 % der zuschussfähigen Kosten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege/vollstationäre Pflege und stationäre Hospizversorgung

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 befindet sich vom 1.5. bis 28.5.2023 in einem Hospiz.

 
Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes 458,00 EUR
./. Eigenleistung des Hospizes (5 %) 22,90 EUR
= allgemeine Vergütungsklasse 435,10 EUR
Das Hospiz ist zugleich als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen.
Der Pflegesatz in Pflegegrad 4 beträgt 325,08 EUR
+ Unterkunft und Verpflegung 70,40 EUR
+ Investitionskosten 39,62 EUR
= Heimentgelt 435,10 EUR
Zeitraum vom 1.5. bis 28.5.2023  
Rechnung des Hospizes in Höhe von
28 Tage × 435,10 EUR =
12.182,80 EUR
Leistung der Kurzzeitpflege
1.5. bis 6.5. = 6 Tage x 325,08 EUR = 1.950,48 EUR > 1.774,00 EUR =>
1.774,00 EUR

Leistungen der Verhinderungspflege

7.5. bis 11.5. = 5 Tage x 325,08 EUR = 1.625,40 > 1.612,00 EUR =>
1.612,00 EUR
Leistung der vollstationären Pflege
12.5. bis 28.5. = 17 Tage x 325,08 EUR = 5.526,36 EUR
> 1.775 EUR => 1.775,00 EUR
1.775,00 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse
1.774 EUR + 1.612 EUR + 1.775 EUR =
5.161,00 EUR
Hospizanteil der Krankenkasse
12.182,80 EUR – 5.161,00 EUR = 7.021,80 EUR
7.021,80 EUR

Durch das Zusammentreffen der 4 Leistungsarten hat der Pflegebedürftige keinen Eigenanteil zu tragen.

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