Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und für die Zeit zu Hause (z. B. Wochenende oder Ferien) Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege wird nicht auf die Behindertenhilfe angerechnet.[1]

 
Wichtig

Kurzzeitpflege in derselben Einrichtung wie Hilfe für Menschen mit Behinderungen

Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn die Kurzzeitpflege in derselben vollstationären Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind mit der Hilfe für Menschen mit Behinderungen abgegolten.

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