Das bisher bezogene Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege jeweils für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt.[1] Das Gleiche gilt bei anteiligem Pflegegeld bei Kombinationsleistung.

 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege und Pflegegeld

Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 3) ist vom 4.6. bis 28.6.2023 zur Kurzzeitpflege. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen für diesen Zeitraum 1.768,25 EUR. Die Pflege zu Hause wird von Angehörigen durchgeführt.

  • Kurzzeitpflege:
    4.6. bis 28.6.2023 = 25 Tage < 56 Tage
    1.768,25 EUR < 1.774 EUR
  • Pflegegeld:
    1.6.–4.6.2023 und 28.6.–30.6.2023 in voller Höhe: 545 EUR : 30 x 7 Tage = 127,17 EUR
    5.6.–27.6.2023 zur Hälfte: 50 % von 545 EUR : 30 x 23 Tage = 208,92 EUR

Die Pflegebedürftige hat vom 4.6. bis 28.6.2023 Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.768,25 EUR und einen Anspruch auf Pflegegeld für den Monat Juni in Höhe von 336,09 EUR (127,17 EUR + 208,92 EUR).

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