Pflegebedürftige haben bei Unterbrechung der Pflegesachleistung durch die Kurzzeitpflege im Monat der Aufnahme und der Entlassung jeweils Anspruch auf die Pflegesachleistungen bis zur jeweiligen Höchstgrenze von

 
724 EUR (Pflegegrad 2)
1.363 EUR (Pflegegrad 3)
1.693 EUR (Pflegegrad 4)
2.095 EUR (Pflegegrad 5)
 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege und Pflegesachleistung

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) ist vom 20.5. bis 11.6.2023 zur Kurzzeitpflege. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen für diesen Zeitraum 1.421,40 EUR.

Der Pflegedienst rechnet für den Mai (1.5. bis 20.5.) und für den Monat Juni (11.6. bis 30.6.) jeweils insgesamt 1.040 EUR ab.

  • Anspruch auf Kurzzeitpflege:
    20.5. bis 11.6.2023 = 23 Tage < 56 Tage
    1.421,40 EUR < 1.774 EUR
  • Anspruch auf Pflegesachleistung:
    für Mai und Juni jeweils 1.040 EUR < 1.363 EUR

Der Pflegebedürftige hat für die Monate Mai und Juni Anspruch auf Pflegesachleistung in Höhe von jeweils bis zu 1.363 EUR sowie vom 20.5. bis 11.6.2023 Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.421,40 EUR. Für 2023 besteht bei der Kurzzeitpflege ein Restanspruch von 33 Tagen bzw. 352,60 EUR.

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