Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen in dem anerkannten Pflegegrad

  • zur Unterstützung,
  • zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder
  • zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung von Aktivitäten.

Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit unter Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Dazu gehören im Einzelfall Hilfen bei

  • körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
  • pflegerischen Betreuungsmaßnahmen,
  • medizinischer Behandlungspflege sowie
  • Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung.[1]

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