Pflegebedürftige des Pflegegrads 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann. Die Kurzzeitpflege kommt in Betracht:

  • Für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Krankenhausbehandlung oder nach einer Rehabilitationsbehandlung, wenn die Kurzzeitpflege innerhalb eines vertretbaren Zeitraums – analog der Anschlussheilbehandlung – nach der Entlassung aus der stationären Behandlung durchgeführt wird.

    Die Kurzzeitpflege ist in diesen Fällen meist erforderlich, weil in der Wohnung des Pflegebedürftigen notwendige Umbaumaßnahmen für die häusliche Pflege erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann.

  • Für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Verhinderungspflege überbrückt werden können. Ebenso in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzzeitiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.[1]

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht grundsätzlich, wenn sie in dafür zugelassenen Pflegeheimen durchgeführt wird. Pflegebedürftige haben auch Anspruch auf die Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

 
Wichtig

Begutachtung durch MD/unabhängigen Gutachter

Ist die Pflegebedürftigkeit noch nicht festgestellt und befindet sich der Pflegebedürftige zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung ist ein reibungsloser Übergang wichtig. Der MD oder ein unabhängiger Gutachter haben deshalb die Begutachtung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags des Versicherten durchzuführen.[2]

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