Das Verfahren des Kurzarbeitergeldes beginnt zwar mit der Anzeige der Kurzarbeit, die Auszahlung erfordert aber zusätzlich einen eigenständigen Leistungsantrag. Dieser Antrag auf Kurzarbeitergeld bzw. Saison-Kurzarbeitergeld (sog. Abrechnungsliste) ist nachträglich für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu stellen. Er kann auf den amtlichen Vordrucken (Abrechnungslisten) schriftlich oder elektronisch gestellt werden.[1] Dabei gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten. Diese beginnt mit Ablauf des Monats in dem die Tage liegen, für die das Kurzarbeitergeld beantragt wird.[2]

Gleichzeitig wird mit diesen Abrechnungslisten die Beitragserstattung an die Arbeitgeber für den von diesen zusätzlich zu tragenden Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung der Arbeitnehmer beantragt (z. B. beim Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende Leistung nach § 102 Abs. 4 SGB III oder im Rahmen der Förderung von Weiterbildungen während der Kurzarbeit nach § 106a SGB III).[3] Arbeitgebern des Baugewerbes werden auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge stets in voller Höhe erstattet.

Bei der Berechnung und Auszahlung der Leistung legt das Gesetz dem Arbeitgeber besondere Pflichten auf. Er hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nachzuweisen, die Leistung kostenlos zu errechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen.[4] Die verauslagten Leistungen werden dem Arbeitgeber nach Entscheidung über den Antrag erstattet. Sofern der Arbeitgeber die Zahlung eines Abschlags beantragt, kann dieser gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, die Feststellung der genauen Leistungshöhe aber noch längere Zeit in Anspruch nimmt.[5]

Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Angaben des Arbeitgebers verpflichtet. Sie kann hierzu Einsicht in die Betriebsunterlagen (Lohnabrechnung, Arbeitszeitaufzeichnungen etc.) nehmen oder Betriebsprüfungen durchführen. Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich unzutreffenden Angaben ist der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 EUR geahndet werden.

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