Die Anzeige kann rechtswirksam nur durch den Arbeitgeber oder durch die Betriebsvertretung erfolgen. Der Anzeige des Arbeitgebers ist dabei eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Das Fehlen einer solchen Stellungnahme macht die Anzeige nicht unwirksam; die Stellungnahme kann in Betrieben mit Betriebsrat nachgereicht werden. In Betrieben ohne Betriebsrat hat dies arbeitsrechtliche Auswirkungen. Die Einführung der Kurzarbeit müsste dann einzelvertraglich vereinbart werden. Mit der Anzeige hat der Arbeitgeber glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld tatsächlich vorliegen. Dies geschieht im Regelfall durch zusätzliche Unterlagen, wie z. B. die Ankündigung über Kurzarbeit, die Vereinbarung mit der Betriebsvertretung oder den Arbeitnehmern sowie durch Vorlage eines Arbeitsplans, aus dem sich die Verteilung der Arbeitszeit ergibt. In ihren Durchführungsanweisungen geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass dieser Bescheid möglichst innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anzeige zu erteilen ist.

Wird nach einer Unterbrechung im Bezug von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld (bei wirtschaftlichen Ursachen) wieder beansprucht, so muss dies nach wie vor neu angezeigt werden. Dies gilt besonders, wenn die Unterbrechung 3 Monate oder länger dauert, weil dann ein neuer Fall mit neuer Regelbezugsfrist vorliegt.

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