Den für die ausfallenden Entgelte zusätzlich zu zahlenden Beitrag trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Für das Saison-Kurzarbeitergeld wird dieser Beitrag für die Zeit vom 1.12. bis 31.3. von der Agentur für Arbeit erstattet. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt sein. Für das Konjunktur-Kurzarbeitergeld besteht derzeit keine Möglichkeit für eine Beitragserstattung.

Beitragserstattung bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

Nehmen Kurzarbeitende an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil, die entweder

  • mindestens 120 Stunden dauert und für die und für den Maßnahmeträger eine Zulassung von der Agentur für Arbeit vorliegt oder
  • auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet,

    werden dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit 50 % der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschal erstattet. Die Erstattungsmöglichkeit gilt bis zum 31.7.2024.

Für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III, für die dem Arbeitgeber 50 % der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, werden zudem auf Antrag auch die Lehrgangskosten für die Zeit der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Maßnahme erstattet. Die Erstattungsquote ist dabei abhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb.

 

Erstattungsquote für Lehrgangskosten

Anzahl der Arbeitnehmer

Erstattungsquote für die

Kosten der Weiterbildungsmaßnahme
bis zu 9 Beschäftigte 100 %
10 bis 249 Beschäftigte 50 %
250 bis 2.499 Beschäftigte 25 %
mehr als 2.500 Beschäftigte 15 %

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