Soweit in Zeiten der Kurzarbeit Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung für dieses Arbeitsentgelt grundsätzlich zur Hälfte. Das bedeutet für die Krankenversicherung, dass der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % um den individuellen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu erhöhen und auf die bezogenen Arbeitsentgelte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jeweils hälftig zu tragen ist.[1]

Wird auf das ausfallende Arbeitsentgelt Kurzarbeitergeld gezahlt, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aber für diesen fiktiven Teil des Arbeitsentgeltes allein tragen. Das gilt auch für den vollen Zusatzbeitrag.

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80 % der Bruttoentgeltdifferenz. Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Bemessungsgrundlage zur Beitragsberechnung

Das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers beträgt monatlich 2.880 EUR (= Sollentgelt). Infolge der Kurzarbeit wird nur ein Arbeitsentgelt von 1.320 EUR erzielt (= Istentgelt). Der Entgeltausfall beträgt (2.880 EUR ./. 1.320 EUR =) 1.560 EUR (= Bruttoentgeltdifferenz). Die Beiträge werden demzufolge aus 80 % von 1.560 EUR berechnet. Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind daher 1.248 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge