Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Ruhen kommen. Das bedeutet, dass in diesem Ruhens-Zeitraum Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird. Fälle einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses und das Ruhen wegen des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente sind nur einzelfallbezogen auf Arbeitnehmer anzuwenden. Das Ruhen wegen eines Arbeitskampfs betrifft jedoch regelmäßig den gesamten Betrieb oder eine Betriebsabteilung.
Sozialversicherung: Das Ruhen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist in § 107 SGB III geregelt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen