Begriff

Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Ruhen kommen. Das bedeutet, dass in diesem Ruhens-Zeitraum Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird. Fälle einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses und das Ruhen wegen des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente sind nur einzelfallbezogen auf Arbeitnehmer anzuwenden. Das Ruhen wegen eines Arbeitskampfs betrifft jedoch regelmäßig den gesamten Betrieb oder eine Betriebsabteilung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Ruhen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist in § 107 SGB III geregelt.

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